Rapport (a, f, i)

Consultation 2007/10: Ordonnances d'exécution relatives à la RPT · 144 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 106Fedlex · Rapport sur les résultats

Die unveränderten Art. 10 und 13 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen (NSG) regeln auch nach dem 1. Januar 2008 den Einbezug der Kantone bei Planung und genereller Projektierung im Grundsatz.

Bezüglich der Zuständigkeit für die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte sieht Art. 21 revNSG eine Zweiteilung vor:

a) Für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes sind es die Kantone in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt sowie den interessierten Bundesstellen;

b) Für den Bau neuer und den Ausbau bestehender Nationalstrassen ist es das Bundesamt allein. Hinsichtlich des Baus und Ausbaus der Nationalstrassen wird mit Art. 40a revNSG dieselbe Zuständigkeitsregelung eingeführt, wie sie für die Ausführungsprojektierung gelten wird.

Antrag:

Diese im Gesetz vorgesehenen Zusammenarbeitsregeln seien in der Verordnung zweckmässig umzusetzen.

In diesem Zusammenhang ist gemäss Vernehmlassser festzustellen, dass die Mitwirkung der Kantone im Bereich der Planung im Verordnungsentwurf nicht erwähnt ist. Bei der generellen Projektierung ist der Einbezug der Kantone lediglich in Art. 11 Abs. 1 (lit. g betreffend Vorschläge der Kantone und lit. h betreffend Mitberichte der Fachstellen) und Abs. 2 (Bereinigung von Unterlagen) geregelt. Dies genügt nach Auffassung des Vernehmlassers der vorerwähnten gesetzlich festgelegten Zusammenarbeit mit den beteiligten Kantonen nicht.

Antrag:

Der Einbezug der Kantone in die Projektorganisation des Bundes sei in der Verordnung zu regeln, damit die Kantone bereits in einem frühen Planungs- bzw. Projektierungsstadium ihre Interessen mittels einer Vertretung anmelden bzw. einbringen können. Dasselbe sollte gemäss Vernehmlasser sinnvollerweise auch für das Ausführungsprojekt gelten. In Art. 12 Abs. 2 NSV ist jedoch nur vorgesehen, dass das Projekt dem Kanton zur Stellungnahme übermittelt wird.

Allg. In der ganzen Verordnung wird von «projektfreiem baulichen Unterhalt» ge- BE sprochen. Das ASTRA spricht jedoch neu vom «kleinen baulichen Unterhalt». In der NSV sollte im Weiteren festgehalten werden, dass das Bundesamt für Strassen Aufgaben und Befugnisse im Bereich der Baupolizei / Interessenwahrung der Nationalstrasse an die Gebietseinheit delegieren kann. Allg. Neue Regelung in Kapitel 5: Betrieb der Nationalstrassen aufnehmen. BE Am 1. Januar 2008 geht das Eigentum an Nationalstrassen vom Kanton an den Bund über. In Art. 28a der kantonalen Wasserbauverordnung wird die Wasserbaupflicht dem Kanton zugewiesen, sofern eine Kantons- oder Nationalstrasse entlang eines Gewässers verläuft oder das Gewässer kreuzt. Diese Regelung wurde vor dem Hintergrund getroffen, dass sich die Nationalstrassen im Eigentum der Kantone befinden. Mit dem Eigentümerwechsel geht auch die Objektschutzpflicht auf den Bund über. Der Kanton ist jedoch nicht befugt, die Objektschutzpflicht des Nationalstrassen-Bundes zu regeln. Nach Erachten des Vernehmlassers ist diese Frage im Rahmen der Totalrevision der Nationalstrassenverordnung zu regeln.

Allg. Von grundsätzlichem Interesse erscheinen dem Vernehmlasser in einem BS ersten Teil die Schluss- sowie die darin enthaltenen Übergangsbestimmungen, wie sie im Entwurf zum NSV und zur MinVV enthalten sind. (Im Folgenden wird zur Vereinfachung auf den Zusatz "Entwurf" zu NSV, MinVV etc. verzichtet.)

Massgebend für beide Teile ist einerseits der in Art. 8 Abs. 1 des neuen Nationalstrassengesetzes (nNSG) enthaltene Grundsatz der auf den Bund übergegangenen (bzw. per 1.1.08 übergehenden) Strassenhoheit über die Nationalstrassen und des Bundes-Eigentums an den Nationalstrassen. Und anderseits die in Art. 62a Abs. 2 nNSG festgehaltene Frist von 15 Jahren, innert denen das Departement die erstmalige Zuweisung der von den Kantonen auf den Bund übergegangenen Rechte bereinigen (d.h. korrigieren)

kann.

In den Übergangsbestimmungen spiegeln sich nach Erachten des Vernehmlassers die vom UVEK bzw. ASTRA im Laufe der letzten zwei Jahre gemachten Erkenntnisse, wonach das ASTRA bzw. die Filialen nicht bereits ab 1.1.2008 die volle Arbeitslast übernehmen können. Anders gesagt muss das ASTRA ein Interesse daran haben, wenn die Kantone noch bis Ende 2007 und darüber hinaus tätig sind.

Diese an sich gute Absicht und Idee scheint dem Vernehmlasser allerdings gegenüber den Kantonen zuwenig attraktiv gemacht worden zu sein. Es sei