Rapport (a, f, i)
Consultation 2007/10: Ordonnances d'exécution relatives à la RPT · 144 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 54Fedlex · Rapport sur les résultats
Artikel Anträge Vernehmlasser
Allg. Die Anpassung der Verordnung und der Verzicht auf eine Anpassung der be- SZ
stehenden Verträge scheint dem Vernehmlasser zweckmässig.
Allg. Da das Kriterium der Finanzkraft entfällt, soll der Ausgleichsbeitrag neu auf SAB
pauschal 50% der Einbussen festgelegt werden. Heute betragen die Ausgleichsbeiträge im Schnitt rund 60%. Die Herabsetzung um 10% ist für die SAB nicht nachvollziehbar (es gibt auch im erläuternden Bericht keine Begründung). Die SAB ist deshalb der Auffassung, dass der heutige durschnittliche Satz von 60% in der Verordnung festgeschrieben werden müsse. Dies umso mehr, als die Zahlungen aus dem VAEW keinen Einfluss auf den Bundeshaushalt haben. Die SAB begrüsst in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Übergangsbestimmung, wonach die heute geltenden Ausgleichbeiträge bis zum Auslaufen der bestehenden Abgeltungsverträge bestehen bleiben. Allg. Es geht um die Abgeltung von Einbussen bei der Wasserkraftnutzung als Fol- Stadt Solothurn
ge der Unterschutzstellung schützenswerter Landschaften von nationaler Bedeutung. Die Höhe der Ausgleichsbeiträge ist nicht mehr nach der Finanzkraft der anspruchsberechtigten Gemeinwesen zwischen 20 und 60 Prozent der ermittelten Einbusse im Einzelfall festzulegen, sondern beträgt neu generell 50 Prozent.
Allfällige Einbussen ergeben sich gemäss Vernehmlasserin nur bei den finanzschwächsten Kantonen. Sie dürften aber bescheiden sein. Bisher wurden nur Gesuche aus den Kantonen Wallis und Graubünden gutgeheissen.
Art. 7 Antrag: Art. 7 Abs. 1 VAEW sei derart zu ändern, dass die Abgeltung von Ein- GR Abs. 1 bussen bei der Wasserkraftnutzung auf 60 Prozent festgesetzt wird.
Begründung: Die VAEW regelt die Ausrichtung von Ausgleichsbeiträgen zur Abgeltung erheblicher Einbussen der Wasserkraftnutzung, die ein Gemeinwesen infolge Erhaltung und Unterschutzstellung einer schützenswerten Landschaft von nationaler Bedeutung erleidet. Nach der heute geltenden Fassung von Art. 7 VAEW liegt die Höhe der Ausgleichsbeiträge bei Kantonen zwischen 20 und 60 Prozent der ermittelten Einbussen. Die Bemessung erfolgt bis anhin nach der Finanzkraft. Die Ausgleichsbeiträge für Bezirke und Gemeinden bemessen sich nach dem Ansatz der Kantone. Zur Berücksichtigung innerkantonaler Finanzkraftunterschiede werden sie um maximal 10 Prozent erhöht oder herabgesetzt. Im Kanton Graubünden liegen derzeit zwei Fälle vor, in denen eine Abgeltung entrichtet wird: Für den Schutz der Greina-Hochebene erhalten die Gemeinden Vrin und Sumvitg eine Abgeltung von 57,75 Prozent der Einbussen. Die Gemeinde Brigels erhält für die Unterschutzstellung auf ihrem Gebiet eine Abgeltung von 52,00 Prozent. Im Mittel der neun bisher schweizweit gutgeheissenen Gesuche wurden rund 60 Prozent der Einbussen abgegolten.
Neu sollen die Abgeltungen auf 50 Prozent der ermittelten Einbussen festgelegt werden. Der Vergleich mit dem bisherigen kantonalen und schweizerischen Durchschnitt zeigt, dass damit den Gemeinwesen für die Unterschutzstellung von Landschaften in künftigen Fällen insgesamt weniger bezahlt werden soll. Damit wird der Wasserkraft entgegen allen Markttendenzen faktisch ein geringerer Wert beigemessen als bisher. Darüber hinaus widerspricht die geplante Reduktion der Mittel für die vorliegenden Abgeltungen auch der Kostenneutralität der NFA. Der Verweis auf den Umstand, dass die Finanzkraft unter der NFA als Bemessungskriterium nicht mehr gerechtfertigt sei, ist in diesem Zusammenhang gemäss Vernehmlasser ein denkbar schlechtes Argument. Wasserkraftpotentiale, welche heute noch ungenutzt sind, befinden sich aus topographischen Gründen durchwegs in abgelegenen, strukturschwachen Gegenden.
Art. 18 Nach Art. 18 VAEW sind die vertraglich zugesicherten Beiträge anzupassen, GR
wenn Bestimmungen der VAEW über die Voraussetzungen oder die Bemessung der Beiträge infolge einer Revision der gesetzlichen Grundlage geändert werden. Dies wäre mit der Aufhebung von Art. 22 Abs. 4 WRG und der Änderung von Art. 7 VAEW der Fall. Die bestehenden Abgeltungsverträge müssten folglich angepasst und die Beiträge herabgesetzt werden. Die anspruchsberechtigten Gemeinwesen hätten gestützt auf Art. 18 VAEW allerdings das Recht, sich aus dem Vertrag zu befreien und den Schutz der Landschaft zugunsten der Wasserkraftnutzung aufzugeben. Um diese einseitige, vorzeitige Auflösung der 40-jährigen Verträge durch die anspruchsberechtigten Gemeinwesen zu verhindern, muss deshalb gemäss Vernehmlasser auf eine Revision der bestehenden Ausgleichsbeiträge verzichtet und die Anwendbarkeit von Art. 18 VAEW durch den Verordnungsgeber ausgeschlossen werden. Das mit der dargelegten Regelung verfolgte Ziel mag auf den ersten Blick nachvollziehbar sein. Die Abgeltungsverträge für die Unterschutzstellung der