Rapport explicatif

Consultation 2007/57: Ordonnance du DETEC sur la radio et la télévision · 10 pages

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Eidgenössisches Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

11. Juni 2007 (Fassung Anhörung)

Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen

Erläuterungen

1. Kapitel: Änderung meldepflichtiger Sachverhalte

Art. 1

Über Veränderungen von Eigentumsverhältnissen, Programmstruktur, Verbreitung, u.a. haben meldepflichtige Veranstalter regelmässig im Jahresbericht Auskunft zu geben (nach Art. 27 RTVV). Über Änderungen von bedeutenden Sachverhalten muss der Veranstalter das Bundesamt jedoch speziell informieren (Abs. 1 des vorliegenden Artikels). Diese Verpflichtung gilt auch für kleine Veranstalter, die (nach Art. 27 Abs. 1 RTVV) keinen Jahresbericht einreichen müssen.

Neben den Grundinformationen zum Veranstalter muss auch das Verbreitungsgebiet eines Programms als bedeutender Sachverhalt angesehen werden(Bst. e), und zwar in verschiedener Hinsicht. Erstens setzt die Erfüllung der Bekanntmachungspflichten nach Art. 8 RTVG voraus, dass das Gebiet der technischen Verbreitung eines Programms den Behörden jederzeit bekannt ist (z.B. für räumlich begrenzte Bekanntmachungen bei lokalen Schadenereignissen). Zweitens auferlegt Art. 7 RTVG den Veranstaltern von nationalen und sprachregionalen Fernsehprogrammen bestimmte inhaltliche Pflichten (betreffend europäischen Werken, Filmproduktionen und behindertengerechter Aufbereitung), so dass der Wechsel des Verbreitungsgebiets von lokal-regional zu sprachregional (oder umgekehrt)

auch mit einer Veränderung der konkreten Veranstalterpflichten einhergeht. Drittens ist auch das Recht zur Ausstrahlung von Alkoholwerbung im Fernsehen vom Verbreitungsgebiet abhängig: Solche Werbung darf gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. c RTVG im Fernsehen nur in lokal-regionalen Programmen ausgestrahlt werden, nicht aber in sprachregionalen oder nationalen Programmen.

Veranstalter, welche auf Grund besonderer programmlicher Leistungen von einer Aufschaltungsverfügung profitieren, müssen zudem relevante Änderungen des Programminhalts melden (Abs. 2).

Anzumerken ist, dass Programmveranstalter ausserdem den Meldepflichten bezüglich aktiver und passiver Beteilungen unterliegen (nach Art. 24 und 25 RTVV).

Für konzessionierte Veranstalter richtet sich die Pflicht zur Meldung von Veränderungen nicht nach dieser Bestimmung, sondern ausschliesslich nach den Vorschriften in der Konzession.

Veranstalter, deren Konzession nach altem RTVG (von 1991) abgelaufen ist bzw. die auf ihre altrechtliche Konzession verzichtet haben, und welche die Programmveranstaltung fortsetzen, unterliegen der Meldepflicht nach Art. 2 RTVV. Das heisst, sie müssen als Erstmeldung die vollständigen Angaben liefern, nicht bloss allfällige Änderungen gegenüber der konzessionierten Tätigkeit mitteilen.