Rapport explicatif

Consultation 2007/57: Ordonnance du DETEC sur la radio et la télévision · 10 pages

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gewählte Kriterium der Marktdurchdringung von Empfangsgeräten ist bereits in Artikel 50 Absatz 3 RTVV angelegt.

Absatz 1: In einem ersten Schritt legt das Departement grundsätzlich fest, bei welchem Grad der Durchdringung des relevanten Marktes mit geeigneten Empfangsgeräten die Einführungsphase einer neuen Verbreitungstechnologie abgeschlossen und die Finanzierung gewährleistet ist. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Aufschwungphase, in welcher gewöhnlich die Technologie bzw. die passenden Empfangsgeräte öffentlich beworben werden und die potenziellen Nutzer sich in grosser Zahl für die neue Technologie interessieren. Dieser kritische Punkt ist nicht bei allen Technologien derselbe. Auf Grund von bisherigen Erfahrungen ist er dann erreicht, wenn zwischen 20 und 35 Prozent des potenziellen Publikums über ein geeignetes Empfangsgerät verfügen.

Anzufügen ist, dass diese Vorgabe nicht bedeutet, dass 20 bis 35 Prozent der Bevölkerung in einem bestimmten Gebiet über geeignete Empfangsgeräte verfügen muss. Da der potenzielle Markt einer neuen Verbreitungstechnologie wohl in keinem Fall 100 Prozent der Bevölkerung entsprechen wird, kann eine Marktdurchdringung von 25 Prozent unter Umständen bedeuten, dass bloss 15 Prozent der Bevölkerung über ein Empfangsgerät verfügen.

Absatz 2: Im zweiten Schritt legt das BAKOM im Rahmen der Vorgabe des Departements in Absatz 1 bei der Beitragsverfügung an den Veranstalter konkret fest, wann für diesen Veranstalter – in der von ihm genutzten Technologie und in dem von ihm versorgten Gebiet – die Finanzierung gesichert ist und die Investitionsförderung endet. In der Verfügung wird eine bestimmte Anzahl von Personen festgelegt sein, die über ein geeignetes Empfangsgerät verfügen. Wenn diese Zahl im Versorgungsgebiet des Veranstalters erreicht wird, wird die Unterstützung beendet. Die Zahl der Personen kann unterschiedlich festgelegt werden, je nach Art der Verbreitungstechnologie, der Grösse des potenziellen Publikums im Rahmen dieser Technologie, der Grösse des Versorgungsgebiets oder der Art der Finanzierung des Programms.

Absatze 3 bis 5 präzisieren Vorgaben des Bundesrates und des Departements in diesem Zusammenhang.

4. Kapitel: Veröffentlichung von Ergebnissen der Nutzungsforschung

Art. 14 Daten zur Empfangssituation

Die Artikel 14 und 15 dieser Verordnung präzisieren den Umfang der Daten, welche die Stiftung für Nutzungsforschung nach Artikel 74 Absatz 2 RTVV jährlich veröffentlichen muss. Als Richtschnur dienen dabei die bisherigen Datenveröffentlichungen durch den Forschungsdienst der SRG.

Im vorliegenden Artikel werden die Anforderungen an die Daten zur Empfangssituation konkretisiert. Die Publikation soll Aufschluss darüber geben, über welchen technischen Weg (drahtlos-terrestrisch, Satellit, Leitung) und in welcher – analogen oder digitalen - Übertragungstechnologie die Radio- und Fernsehprogramme vom Publikum empfangen werden. Erfasst und ausgewiesen werden soll dabei auch der Programmempfang über sogenannte multifunktionale Geräte nach Artikel 68 Absatz 1 RTVG (wie z.B. Computer).

Art. 15 Daten zur Nutzung von Programmen

Der vorliegende Artikel präzisiert, nach welchen Kriterien die von der Stiftung veröffentlichten Daten zur Nutzung von Programmen durch das Publikum ausgewiesen werden müssen.

Generell sind die Nutzungsdaten der in- und ausländischen Radio- und Fernsehprogramme nach Sprachregionen auszuweisen, bei den lokal-regionalen konzessionierten Programmen zusätzlich bezogen auf das jeweilige Versorgungsgebiet.

Die zeitverschobene Nutzung von Programmen dürfte an Bedeutung gewinnen. Dieser Teil der Nutzung muss daher bei der Publikation der Nutzungsdaten berücksichtigt werden, soweit die Stiftung über die Möglichkeiten zu ihrer Erhebung verfügt (Abs. 5).

9/10 Verordnung des UVEK zur RTVV – Erläuterungen (Fasung Anhörung)