Rapport explicatif

Consultation 2007/57: Ordonnance du DETEC sur la radio et la télévision · 10 pages

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Absatz 1:

Von einer Fernmeldedienstanbieterin gewährleistet werden muss die volle Funktionalität eines verbreitungspflichtigen gekoppelten Dienstes. Das bedeutet, dass es den Konsumenten möglich sein muss, alle Funktionen eines solchen Dienstes nutzen zu können. Benutzt beispielsweise ein Fernsehzuschauer einen analogen Empfänger an einer analogen Schnittstelle der Set-Top-Box, muss er den Zweikanalton empfangen können.

Gekoppelte Dienste werden gleich wie auch Fernmeldedienste über physische Schnittstellen erbracht. Die Funktionalität der Dienste ist allerdings nur gewährleistet, wenn auch die Kommunikationsprotokolle auf der logischen Ebene funktionieren. Die Kommunikationsprotokolle der Fernmeldedienstanbieterin werden entweder im Endgerät (z.B. im Fernsehgerät) oder im Netzabschlussgerät (z.B. Set-Top-Box) abgeschlossen. Die Funktionalität der gekoppelten Dienste muss also bis zu jener Schnittstelle gewährleistet sein, an welchem die Endgeräte den Zugang zum Dienst erhalten bzw. eingesteckt werden. Diese Schnittstelle heisst Dienstzugriffspunkt. Bei der Leitungsverbreitung befindet sich der Dienstzugriffpunkt in der Regel nach der Hausinstallation in der Wohnung des Teilnehmers und nach dem Netzabschlussgerät.

Es ist denkbar, dass das Departement bestimmte internationale Empfehlungen oder Standards betreffend gekoppelte Dienste für verbindlich erklärt. Gegenwärtig wird dies nicht als notwendig erachtet.

Nicht ausgeschlossen ist allerdings, dass das Departement zu einem späteren Zeitpunkt eine Empfehlung oder einen Standard durch eine Ergänzung dieser Verordnung als anwendbar erklären wird. Die Einhaltung eines bestimmten Standards wird indessen nur dann verlangt werden, wenn dieser international anerkannt und weit verbreitet ist.

Absatz 2:

Geräte, die zum mobilen Empfang von Fernsehprogrammen bestimmt sind, weisen einen im Vergleich zum herkömmlichen Fernseh-Empfangsgerät oder zum Computer kleinen Bildschirm auf. Diese Besonderheit des mobilen TV-Empfangs verunmöglicht eine angemessene Nutzung von gekoppelten Diensten (wie z.B. Teletext oder Untertitelung), die für normal grosse Bildschirme konzipiert sind. Daher ist es sinnvoll, die entsprechenden Verbreitungsarten (z.B. DVB-H, UMTS) von der Pflicht zur Verbreitung von gekoppelten Diensten auszunehmen.

Absatz 3:

Auch bezüglich der Pflicht zur Verbreitung von gekoppelten Diensten gilt der Grundsatz, dass eine Fernmeldedienstanbieterin nur so weit verantwortlich ist, als sie Kontrolle über das Netz hat bzw. als sie Einfluss auf die Verbreitung der gekoppelten Dienste ausüben kann. Da die Fernmeldedienstanbieterin gewöhnlich keinen Einfluss auf die Hausinstallation besitzt, gilt ihre Verpflichtung nach diesem Absatz nur, soweit die Hausinstallation die Funktionalität der gekoppelten Dienste erlaubt. (s. auch Erläuterungen zu Art. 6 Abs. 5)

Art. 8 Kanalbelegung bei leitungsgebundener analoger Verbreitung

Diese Ausführungsbestimmung zu Art. 55 RTVV bzw. Art. 62 RTVG führt die bisherige Regelung in Artikel 25 Absatz 4 RTVV 1997 weiter. Auf bevorzugten Plätzen zu verbreiten sind alle Programme der SRG und von konzessionierten Privaten, die einen auf das Bedienungsgebiet der Leitungsnetzbetreiberin ausgerichteten Leistungsauftrag erfüllen müssen.

Die Bedeutung dieser Bestimmung wird mit der zunehmenden Digitalisierung der Programmverbreitung über Leitungen allerdings schwinden. Bei der digitalen Verbreitung von Programmen sichert Artikel 63 Absatz 2 RTVG die angemessene Berücksichtigung der Programme mit Leistungsauftrag in elektronischen Programmführern.

6/10 Verordnung des UVEK zur RTVV – Erläuterungen (Fasung Anhörung)