Rapport explicatif
Consultation 2007/57: Ordonnance du DETEC sur la radio et la télévision · 10 pages
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Absatz 3:
Da es einem konzessionierten Veranstalter mit einem Gebührenanteil nicht untersagt ist, wesentliche Teile der Veranstaltertätigkeit - die Akquisition von Werbung und Sponsoring oder die Programmproduktion - in Drittfirmen auszulagern, müssen die Anforderungen an die Anrechnung von Betriebskosten auch für diese Drittunternehmen gelten. Da diese Unternehmen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben b und c RTVG einer gesetzlichen Auskunftspflicht unterliegen, kann das Bundesamt nötigenfalls direkt bei ihnen überprüfen, ob der als Betriebskosten geltend gemachte Aufwand gerechtfertigt ist.
Art. 5 Buchführung
Diese Bestimmungen präzisieren die Anforderung der getrennten Rechnungsführung für Konzessionäre (Abs. 1) und deren Tochtergesellschaften, die eine programmrelevante Tätigkeit ausüben (Abs. 2). Die wirtschaftliche Beherrschung eines anderen Unternehmens, und damit dessen Unterstellung unter diese Bestimmung, kann übrigens nicht nur durch eine direkte eigentumsmässige Beteiligung des Konzessionärs entstehen, sondern z.B. auch durch die Eingliederung des Konzessionärs und des Drittunternehmens in dieselbe Holding.
Absatz 3 verlangt vom Veranstalter eine besondere Pflicht für den Fall eines Leistungsaustausches zwischen ihm und einem anderen Unternehmen, das mit ihm (im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Bst. a bis c RTVG) eigentumsmässig, durch die Akquisition von Werbung und Sponsoring oder durch die Produktion des Hauptteils seines Programms verbunden ist. Um Transparenz herzustellen, muss dieser Austausch auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung geschehen. Die Vermittlung von Werbe- oder Sponsoringaufträgen durch Dritte in beschränktem Umfang soll indessen ausgenommen werden, weshalb die Vereinbarungspflicht erst ab einem Leistungsaustausch von 10 000 Franken jährlich gilt.
3. Kapitel: Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen und gekoppelten Diensten
1. Abschnitt: Verbreitungsbedingungen
Art. 6 Ausreichende Qualität
Diese Bestimmung präzisiert Artikel 45 RTVV, der von den Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) eine ausreichende Qualität bei der Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen und von verbreitungspflichtigen gekoppelten Diensten verlangt.
Absatz 1:
Ein Merkmal von Qualität besteht darin, dass Programme und Dienste ohne Zeitverzug verbreitet werden (Art. 45 Abs. 1 RTVV). Eine zeitliche Verzögerung ist nach der Formulierung in Absatz 1 nur soweit zulässig, als sie technisch unvermeidbar ist. Unvermeidbar ist eine gewisse Verzögerung vor allem bei der Codierung digitaler Signale. Verzichtet wird auf die Vorgabe einer maximalen Verzögerungszeit (in Sekunden). Ein einheitlicher Grenzwert könnte der Verschiedenheit der Übertragungstechnologien und Aufbereitungssysteme nicht gerecht werden. Beispielsweise ist die Verzögerungszeit abhängig vom Grad der Komprimierung bzw. von der Bild- und Tonqualität des Bild- oder Tonsignals.
Absatz 2:
Ein weiterer Qualitätsaspekt ist die unveränderte und vollständige Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen und Diensten (Art. 45 Abs. 1 RTVV). Vollständig bedeutet, dass der Inhalt und die formale Gestaltung der Sendungen wie auch deren zeitliche Ansetzung im Verbreitungsprozess bestehen bleiben müssen (vgl. Definition in Art. 2 Bst. a RTVG, wo die zeitliche Ansetzung der Sendungen als grundlegendes Merkmal eines Programms angesehen wird). Unverändert bedeutet darüber hinaus, dass die FDA dem verbreiteten Programm in Bild und Ton keine Elemente hinzufügen darf. Ausdrücklich davon ausgenommen sind betriebsnotwendige Hinweise, beispielsweise auf eine Änderung bei der Kanalbelegung eines Programms oder auf mögliche Störungen durch Arbeiten im
4/10 Verordnung des UVEK zur RTVV – Erläuterungen (Fasung Anhörung)