Rapport explicatif

Consultation 2007/57: Ordonnance du DETEC sur la radio et la télévision · 10 pages

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Verbreitungsnetz. Zulässig sein muss ausserdem die Verbreitung von dringlichen polizeilichen Bekanntmachungen und behördlichen Alarmmeldungen und Verhaltensanweisungen, zu deren Verbreitung gemäss Artikel 8 Absatz 3 RTVG neben den Programmveranstaltern auch Fernmeldedienstanbieterinnen verpflichtet werden können.

Absatz 3:

Der Begriff der Qualität ist relativ und hängt stark vom subjektiven Empfinden des Benutzers ab. Bei mobilen Empfangsgeräten beurteilt der Benutzer die Qualität eines Bildes oder eines Tones beispielsweise viel toleranter als bei fest installierten Geräten. Die Qualität eines empfangenen Programms muss also grundsätzlich aus Benutzersicht beurteilt werden. Die Empfehlungen der International Telecom Union (ITU) berücksichtigen dieses subjektive Empfinden des Durchschnitts-Benutzers. Beim angewendeten Messverfahren wird ein so genannter MOS- (Mean Opinion Score) Wert ermittelt, der eine Aussage über die Qualität des Programmempfanges (Bild und Ton) liefert. Die Skala reicht theoretisch von 1 (sehr störend) bis 5 (ohne Störungen) wobei Werte zwischen 3 (leicht störend) und 4 (merkbar, aber nicht störend) realistisch sind. Das MOS-Verfahren ist im Detail festgelegt und wird in mehreren europäischen Ländern angewandt. Der in der Verordnung festgelegte Wert von 3,6 entspricht einer guten Qualität mit merkbaren, aber den Empfang nicht behindernden Störungen. Der MOS-Wert 3,6 wird in der Schweiz im Fernmeldebereich seit einigen Jahren angewandt, er dient als Zielwert für die Qualität der Sprachübertragung bei der Grundversorgung durch die Swisscom.

Bewusst verzichtet wird auf die Anwendung von Grenzwerten für einzelne technische Parameter (wie z.B. Mindestbitraten pro Sekunde, maximale Bitfehlerraten, Klirrfaktor, oder Bild-Ton-Versatz) sowie auf eine differenzierte Regelung je nach Übertragungsart. Solche spezifischen oder sektoriellen Regelungen bergen das Risiko, einzelne Übertragungsarten bezüglich der Qualitätsanforderungen besser oder schlechter zu stellen, was letztlich zu einer unerwünschten Wettbewerbsverzerrung führen könnte2. Die hier als Massstab angeführte MOS-Methode nach ITU ist technologieneutral, da sie beim Ergebnis ansetzt und nicht im Prozess der Verbreitung. Unerwünschte Einschränkungen zukünftiger Entwicklungen durch technologiespezifische Vorschriften werden dadurch verhindert.

Absatz 4:

Grundsätzlich ist es Sache der Fernmeldedienstanbieterin zu belegen, dass sie zugangsberechtigte Programme und Dienste mindestens nach den Qualitätsanforderungen von Absatz 3 verbreitet. Die Durchführung einer Messung nach der MOS-Methode ist aufwändig und zeitraubend. Die Anwendung dieser Methode ist darum nicht in allen Fällen angemessen, in denen das Bundesamt vermutet, dass eine FDA die Bild- oder Tonqualität nicht genügend gewährleistet. In solchen Fällen kann das Bundesamt der FDA deshalb eine andere, gleichwertige Beurteilungs- oder Messmethode vorgeben, mit welcher der Qualitätsbeweis erbracht werden muss.

Absatz 5:

Am Prozess der Verbreitung eines Radio- oder Fernsehprogramms können mehrere Fernmeldedienstanbieterinnen beteiligt sein. Jede FDA ist für die Einhaltung der Qualitätsvorschriften nur so weit verantwortlich, als sie die Kontrolle über das Netz ausübt, über welche ein Programmsignal verbreitet wird, bzw. so weit sie Einfluss auf die Signalqualität ausüben kann. So ist eine FDA zum Beispiel auch für die Qualität des von ihr bei einer anderen FDA gekauften Programmsignals verantwortlich. Nicht der FDA angelastet werden kann eine mangelnde Qualität hingegen dann, wenn das vom Programmveranstalter selbst gelieferte Signal technisch mangelhaft ist oder eine von Dritten erstellte, ungenügende Hausinstallation beim Konsumenten zu einer schlechten Qualität führt.

Art. 7 Gekoppelte Dienste

Nach Artikel 46 Absatz 3 RTVV kann das Departement Vorschriften erlassen über verbreitungspflichtige, mit zugangsberechtigten Programmen gekoppelte Dienste.

2 Die Qualitätsanforderungen in den Weisungen für die UKW-Sendernetzplanung des Bundesrates vom 27.10.2004 sind Planungsvorgaben für die Behörden; sie richten sich daher nicht direkt an die Fernmeldedienstanbieterinnen und stehen somit nicht in Konflikt zu den Qualitätsanforderungen in dieser Verordnung. 5/10 Verordnung des UVEK zur RTVV – Erläuterungen (Fasung Anhörung)