Rapport (allemand et français)

Consultation 2007/88: Ordonnance sur I'assurance-maladie (OAMal). Ordonnance sur le calcul des couts et le classement des prestations par les hopitaux et les etablissements medico-sociaux (OCP). Ordonnance sur les prestations dans I'assurance des soins (OPAS) · 178 pages

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welche Vereinbarungen getroffen wurden. „Vereinbaren Kanton und Versicherer gemäss Art. 49a, Abs. 3 KVG, dass der Kanton seinen Anteil dem Versicherer leistet, so haben alle Versicherer dieser Vereinbarung beizutreten. Der Kanton informiert die Spitäler.

Neue Medikamente tragen insbesondere im stationären Bereich wesentliches interpharma zu einer qualitativ hoch stehenden Gesundheitsversorgung bei. Innovationen können zudem zu Kosteneinsparungen führen, indem sie beispielsweise das erwünschte Behandlungsergebnis durch Reduktion der Pflegebedürftigkeit effizienter erreichen als bisherige Behandlungsmethoden oder indem sie die Produktivität an der Arbeitsstelle bewahren oder gar steigern. Im Hinblick auf die demographische Herausforderung wird die Bedeutung medizinisch-therapeutischer Neuerungen für eine qualitativ hoch stehende und kosteneffiziente Versorgung der ganzen Bevölkerung zunehmen. Dem raschen Zugang zur Innovation im Rahmen der Grundversicherung kommt deshalb grosse Bedeutung zu und es muss vermieden werden, dass die Einführung des Fallpauschalen-Systems zu einer verzögerten Aufnahme der Innovation im stationären Bereich führt. Die Folge wären Rationierung, Zweiklassenmedizin und schlechtere Behandlungsergebnisse.

Bereits im Jahr 2005 hat die Eidgenössische Kommission für Grundsatzfragen der Krankenversicherung (EGK) darauf hingewiesen, dass Fallpauschalen Rationierungsentscheide auslösen können, wenn keine Auffangnetze zur Finanzierung von sehr teuren medizinischen Leistungen eingeplant werden. Ohne Korrektur werden in einem Fallpauschalensystem vom Typ DRG Innovationen mit einer systembedingten Zeitverzögerung von bis zu drei Jahren abgebildet. Man spricht dabei von einer strukturellen Innovationslücke. Deutschland hat zur Überbrückung der Innovationslücke beispielsweise die Möglichkeit für Zusatzentgelde geschaffen. Auf Antrag hin können für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB), die noch nicht sachgerecht abgerechnet werden können, krankenhausindividuelle Entgelte vereinbart werden. Der pharmazeutischen Industrie wird ein Anhörungs- und ein Antragsrecht gesetzlich eingeräumt.

Art. 43 Abs. 6 KVG verlangt, dass die Vertragspartner und die zuständigen Behörden darauf zu achten haben, dass eine qualitativ hoch stehende und

zweckmässige gesundheitliche Versorgung der gesamten Bevölkerung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird. Gemäss Art. 49 Abs.1 revKVG und gemäss geltendem Recht (Art. 49 Abs. 2 KVG) besteht die Möglichkeit, dass besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen von der Pauschale getrennt in Rechnung gestellt werden. Wie die genannten gesetzlichen Vorgaben im Hinblick auf den Zugang zur Innovation bei der Einführung eines Fallpauschalensystems umgesetzt werden, bleibt im Verordnungsentwurf unklar.

Im Weiteren schliesst sich interpharma der Stellungnahme der SGCI an.

Grundsätzliches betreffend Physiotherapie im Hinblick auf DRG’s: physiosuisse Zu den positiven Auswirkungen der DRG’s gehören unter anderem verkürzte Verweildauern, mehr Transparenz in der Leistungserbringung und eine leistungsbezogene Abgeltung. Als negative Effekte können eine übermässige Reduktion der Verweildauer, eine Risikoselektion, eine Reduktion medizinischer Leistungen oder die Verschiebung von Leistungen in vor- oder nachgelagerte Institutionen genannt werden. Die Spitäler werden eine Senkung der Aufenthaltsdauern bei gleich bleibender Qualität anstreben; dies erfordert vermehrte Patienten- und Prozessorientierung der gesamten Klinikabläufe. Strukturelle Veränderungen haben zur Folge, dass sich auch die Physiotherapie entsprechend anpassen muss, sei es bei der Patientenbehandlung, in der interdisziplinären Patientenbehandlung, in der interdisziplinären Zusammenarbeit oder bei ihren administrativen Aufgaben.

Die DRG basieren hauptsächlich auf der medizinischen Diagnose. Problematisch ist der Umgang mit multimorbiden Patienten, die nicht unter einer bestimmten abrechenbaren Einzelerkrankung leiden. Deshalb wurden die soge-