Rapport (allemand et français)
Consultation 2007/88: Ordonnance sur I'assurance-maladie (OAMal). Ordonnance sur le calcul des couts et le classement des prestations par les hopitaux et les etablissements medico-sociaux (OCP). Ordonnance sur les prestations dans I'assurance des soins (OPAS) · 178 pages
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Auch deshalb erachtet der Kanton eine Kalkulation der Norminvestitionskosten als angezeigt. Zu diesem Zweck ist es notwendig, ein Projekt des BAG und der GDK zusammen mit den Leistungserbringern und den Versicherern zu initiieren.
4. Das Parlament hat den Bundesrat beauftragt, das Verfahren zu bestimmen, nach dem die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung getätigten Investitionen in die Tarifberechnung einbezogen werden. Dazu sind die Ausführungen von Nationalrätin Humbel-Näf vom 22. März 2007 relevant, bei denen der Kanton die relevanten Passagen kursiv hervorheben:
"Ich bitte Sie, bei Artikel 49 Absätze 2 und 3 der Kommissionsmehrheit zu folgen. Es ist eine Frage des Konzepts. Die Kommissionsmehrheit will, dass Investitionen in den Fallpauschalen einberechnet sind und dass Kostenvergleiche auf der Grundlage der Vollkosten angestellt werden können. Dass es keine einfache Sache ist, die Investitionskosten zu kapitalisieren, das weiss der Kanton. Deshalb hat der Bundesrat den Auftrag, hiezu Bestimmungen zu erlassen. Ich möchte Sie aber darauf hinweisen, dass das heute in Privatkliniken auf den Spitallisten schon der Fall ist. Privatkliniken, die auf den kantonalen Spitallisten figurieren, verrechnen ihre vollen Kosten inklusive Investitionen zulasten der Krankenversicherer; das muss also heute schon bezahlt werden. Es ist deshalb eine Frage der Systemgerechtigkeit, dass alle Patienten in den Spitälern, die auf den Spitallisten aufgeführt sind, gleiche Bedingungen haben und gleichermassen von der öffentlichen Hand, von den Kantonen und von den Versicherern mitfinanziert werden."
Aus diesen Ausführungen von Nationalrätin Humbel-Näf geht hervor, dass es nicht um eine unterschiedliche Berücksichtigung je nach Stand der Anlagen geht, wie dies aus der in den Vernehmlassungsunterlagen vorliegenden Übergangsbestimmung geschlossen werden könnte, sondern um eine Kapitalisierung der Investitionskosten. Aus unternehmerischer Sicht kann diese Kapitalisierung nicht auf dem jeweiligen Zeitwert bzw. Buchwert erfolgen, sondern muss auf dem indexierten Anschaffungs- oder dem Wiederbeschaffungswert basieren. Nur dieses Vorgehen ermöglicht eine Investitionspolitik auf Basis der vollständig kapitalisierten Investitionskosten.
5. In der VKL sollte zudem festgehalten werden, so dass nur der Investitionskostenanteil berücksichtigt wird, welcher für stationäre Leistungen zulasten des KVG anrechenbar ist.
6. Die Firma Keller Unternehmensberatung hat festgestellt, dass der Stand der Anlagebuchhaltungen höchst unterschiedlich ist und diese nicht vergleichbar sind. Es ist zu bezweifeln, dass bis zur Einführung der neuen Finanzierungsregelung in allen Spitälern und Kliniken einheitliche und vergleichbare Anlagebuchhaltungen vorliegen, die als Basis für die Vergütung der Investitionskosten herangezogen werden können. Auch dieser Umstand spricht für die vorgeschlagene Kalkulation von Norminvestitionskosten.
Gemeinwirtschaftliche Leistungen:
Aufnahmepflichten der Spitäler werden in den Erläuterungen als gemeinwirtschaftliche Leistungen aufgeführt. Sie sind aber als solche nicht unter Artikel 49 Absatz 3 des revidierten KVG erwähnt, sondern wurden im Lauf der Beratung an dieser Stelle gestrichen. Deshalb dürfen sie auch im Kommentar zur VKL nicht als gemeinwirtschaftliche Leistungen erwähnt werden. Die Aufnahmepflicht soll jedoch Teil des kantonalen Leistungsauftrags sein und ist richtigerweise In der KVV geregelt.
Lehre und Forschung:
Der Kanton ist mit dem Passus in den Erläuterungen einverstanden, wonach die universitäre Lehre mit dem eidgenössischen Diplom endet. Bei der Weiterbildung handelt es sich somit nicht um universitäre Lehre.
Hingegen ist der Kanton mit der in Erläuterungen enthaltenen Auslegung des