Rapport (allemand et français)

Consultation 2007/88: Ordonnance sur I'assurance-maladie (OAMal). Ordonnance sur le calcul des couts et le classement des prestations par les hopitaux et les etablissements medico-sociaux (OCP). Ordonnance sur les prestations dans I'assurance des soins (OPAS) · 178 pages

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ches nur den Massstab legt, die Folgen von Preis- oder Kostenunterschieden jedoch nicht automatisch zieht. (Die Nivellierung nach unten ist mitunter die schärfste Form der Umsetzung) Andererseits ist diese Praxis der Krankenversicherer auch nicht mit den Vorstellungen des Gesetzgebers kompatibel. So stellte Kommissionspräsidentin Forster am 24. September 2007 im Ständerat folgendes fest:

"Der Faktor DRG, zum Beispiel für eine unproblematische Blinddarmoperation, wird in der ganzen Schweiz derselbe sein. Der Normkostenpreis hingegen wird für dieselbe Operation zu Beginn von Spital zu Spital und von Kanton zu Kanton unterschiedlich sein. Der Unterschied ist auf die unterschiedlichen Kostenstrukturen an den Spitälern zurückzuführen. Mit der Zeit - genauer: je länger der Wettbewerb spielt - gleichen sich die Preisunterschiede an.

allge- In den Erläuterungen zu Art. 58b wird erwähnt, dass Betriebsverglei- BL, NW, UR, mein che die Orientierung am Besten, also ein Benchmarking erlauben. GDK Benchmarking wird aber gerade von den Versicherern fälschlicherweise so interpretiert und teilweise angewandt, dass die Tarife auf den tiefsten Wert nivelliert werden. (Da Qualität vorderhand nicht messbar ist, beschränkt sich die Ermittlung des "Besten" ohnehin auf den Preis.) Diese einseitige Interpretation widerspricht einerseits der Theorie des Benchmarking, welches nur den Massstab legt, die Folgen von Preis- oder Kostenunterschieden jedoch nicht automatisch zieht. (Die Nivellierung nach unten ist mitunter die schärfste Form der Umsetzung.) Andererseits ist diese Praxis der Krankenversicherer auch nicht mit den Vorstellungen des Gesetzgebers kompatibel. So stellte die Kommissionspräsidentin Forster am 24.9.07 im Ständerat folgendes fest:

"Der Faktor DRG, zum Beispiel für eine unproblematische Blinddarmoperation, wird in der ganzen Schweiz derselbe sein. Der Normkostenpreis hingegen wird für dieselbe Operation zu Beginn von Spital zu Spital und von Kanton zu Kanton unterschiedlich sein. Der Unterschied ist auf die unterschiedlichen Kostenstrukturen an den Spitälern zurückzuführen. Mit der Zeit - genauer: je länger der Wettbewerb spielt - gleichen sich die Preisunterschiede an."

Die Erläuterungen zu Art. 58b KVV sollen demnach wie folgt angepasst werden:

„Vergleiche, die im Rahmen der Bedarfsermittlung angestellt werden, sollen namentlich die Orientierung am-an den Besten, also ein Benchmarking erlauben, im Gegensatz zur Forschreibung der beste henden Trends. Die Orientierung an den Besten heisst jedoch nicht, dass namentlich die Tarife auf den tiefsten Wert nivelliert werden.

allge- Grundsätzlich ist es zu begrüssen, dass die Kriterien, die bei der Ver- SH mein sorgungsplanung zu berücksichtigen sind, auf Verordnungsstufe klar formuliert sind. Dies schafft für die Umsetzung in den Kantonen verbindliche Grundlagen und hilft, die Umtriebe und Risiken bei allfälligen Rechtsmittelverfahren nach künftigen Überarbeitungen der Spitalplanungen und Spitallisten zu minimieren.

Gleichwohl ist es zu begrüssen, dass in Art. 58 b noch gewisse Vereinfachungen im Sinne der GDK-Stellungnahme vorgenommen werden. Als kleiner Kanton ist der Kanton an pragmatischen Formulierungen interessiert, die helfen, den Planungsaufwand in einem verhältnismässigen Rahmen zu halten. Insbesondere muss es für kleine Kantone weiterhin zulässig bleiben, detaillierte Planungen nur in jenen Bereichen selbst vorzunehmen, in denen für ihre Kantonsbevölkerung ein wesentlicher Bedarf in einem für die Kapazitätsplanung der betroffenen Spitäler relevanten Ausmass besteht. In Bereichen, wo der Kapazitätsbedarf des Kantons Schaffhausen nur marginal ist