Rapport (allemand et français)
Consultation 2007/88: Ordonnance sur I'assurance-maladie (OAMal). Ordonnance sur le calcul des couts et le classement des prestations par les hopitaux et les etablissements medico-sociaux (OCP). Ordonnance sur les prestations dans I'assurance des soins (OPAS) · 178 pages
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Damit die Bestimmungen der Verordnungen auf den 1.1.09 wirksam
werden können, müssten dieses Jahr für die Verhandlungen mit den
Krankenversicherern die entsprechenden Daten vorhanden sein. Kann
man sich auch als Kanton auf den Standpunkt stellen, dass per 1.1.09
in jedem Fall nur noch maximal 55 % der Investitionen finanziert wer-
den – und falls die Erfordernisse der Verordnung nach einer Analge-
buchhaltung nicht erfüllt werden, dann halt gar nichts bezahlt wird?
allge- Grundsätzliche Zustimmung, doch sind im Sinne einer Beschränkung GDK mein auf das Notwendige und Sinnvolle Änderungen vorzunehmen.
allge- Il est légitime que les mandats de prestations contiennent certaines CP mein conditions. Toutefois, la liste de ces conditions devrait être exhaustive
et non ouverte, comme le prévoit l’alinéa 1. Dans la liste qui figure à
l’alinéa 5, il convient de supprimer l’exigence de « justifications de
caractère économique ». Dans une logique de prix, cette justification
par les coûts est en effet superflue.
allge- Hier besteht die Gefahr, dass zu eng definierte Leistungsaufträge die Economiemein Leistungserbringer in ein zu starres Korsett zwängen. Besonders neue, suisse
innovative Methoden können erst verspätet in den Leistungsaufträgen
berücksichtigt werden. Dies würde die Effizienz der Leistungen hem-
men. Die Leistungsaufträge müssen offen formuliert sein, damit die An-
bieter auf kurzfristige Veränderungen reagieren können. Auch sollen
Leistungsaufträge individuell auf die Leistungserbringer abgestimmt
werden. In diesem Sinne schlägt economiesuisse eine Kürzung von
Abs. 1 vor. Die Qualität der Ausbildung des Personals kann den Leis-
tungserbringern überlassen werden. Diese müssen die Qualitätsmass-
nahmen gemäss Art. lit. e ergreifen. Lit. c kann deshalb gestrichen
werden.
all- Die Verordnung muss klarstellen, ob die kantonale Behörde jedem CURAVIVA gemei Pflegeheim einzeln einen Leistungsauftrag erteilen muss.
nallge- Voraussetzung für einen Leistungsauftrag ist in jedem Fall, dass die VSAO mein Bestimmungen des eidgenössischen Arbeitsgesetzes und seiner Ver-
ordnungen eingehalten und orts- und branchenübliche Löhne bezahlt
werden. Begründung: Es gibt Spitäler, die Teil der kantonalen Verwal-
tung sind und in denen aus diesem Grund das Arbeitsgesetz nur für die
Assistenzärztinnen und -ärzte gilt. In diesen Spitälern arbeiten
insbesondere die übrigen Spitalärzte immer noch unverantwortlich viel.
Es darf nicht sein, dass Spitäler dadurch einen finanziellen Wettbe-
werbsvorteil erlangen. Ebenfalls muss verhindert werden, dass Trans-
parenz und Wettbewerb zu einer Senkung des Lohnniveaus führen.
allge- Der Verstärkung des Wettbewerbs muss mit mehr unternehmerischem Helsana mein Spielraum für die Spitäler verbunden sein. Die Spitalleitung muss in der
Lage sein, ihr Angebot relativ kurzfristig anzupassen. Aus diesem
Grund sollte in den Leistungsaufträgen auf Detailvorgaben verzichtet
werden. Je mehr vorgegeben wird, desto mehr schränkt man den in
einem wettbewerblich ausgerichteten System notwendigen unterneh-
merischen Spielraum ein. Helsana erachtet es als behindernd, in den
Leistungsaufträgen alle Spezialitäten und Subspezialitäten aufzuführen.
Bei den Pflegeheimen ist es nicht sinnvoll, das Leistungsspektrum nach
Pflegebedarfsstufen aufzugliedern. Art. 58g Abs. 2 lit. c und Abs. 3 sind
ersatzloszu streichen.
1 Dieser Absatz hält fest, dass die Kantone den zugelassenen Einrich- BE
tungen Leistungsaufträge erteilen und der Leistungsauftrag Auflagen
enthalten kann. Als mögliche Auflagen nennt Absatz 5 unter anderem
die Aufnahme pflicht, den Notfalldienst, sowie die Aus- und Weiterbil-
dung von Personal. Dabei stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls
wie die Kantone gegen Einrichtungen Massnahmen ergreifen können,