Rapport sur les résultats

Consultation 2008/105: Révision totale de la loi sur la nationalité · 52 pages

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ortsüblichen Landessprache (SZ, ZG, SH, SAV, SSV, SGV, SVBK, SVZ, AVZ, BGSB, BGB, BGR). Befürwortet wird, dass es auch künftig den Kantonen überlassen bleibt, ob sie in ihrer Gesetzgebung weitergehende Kenntnisse festsetzen wollen (LU, NW, BS, GR, SG, NE, TI). Vereinzelt wird dies allerdings als problematisch erachtet, da hieraus vor allem interkantonale Ungleichbehandlungen und eine nicht zu rechtfertigende Benachteiligung im Vergleich zu Auslandgesuchen resultieren würden (ASO, DJS). Im Weiteren werden folgende Bemerkungen gemacht: Es bleibe unklar, was der Revisionsvorschlag unter dem Begriff «verständigen» verstehe. Das sprachliche Anforderungsprofil solle auf Bundesebene auf einem einheitlichen Niveau festgelegt werden (UR, GL, ZG, BS, GE, KID), wobei bei der Festlegung der Anforderungen an die Sprachkenntnisse die spezielle Situation von bildungsfernen Personen, Migranten, Flüchtlingen und Frauen zu berücksichtigen sei (KID, HEKS, SFH, FIZ, UNHCR, ai). Das Sprachniveau solle gemäss dem europäischen Sprachenportfolio festgelegt werden.

2. Ablehnende Stellungnahmen • 3 Kantone (OW, BL, VD) lehnen die vorgeschlagene Regelung ab. • 1 Partei (GPS) spricht sich gegen die Regelung aus. • 2 weitere Vernehmlassungsteilnehmer (EKM, SRK) sind mit der vorgeschlagenen Regelung nicht einverstanden.

Es wird die Verständigungsfähigkeit in der am Wohnort gesprochene Sprache verlangt (OW, BL, VD). Der Kanton BL weist auf die Diskrepanz zum Ausländerrecht hin, wonach sich der Beitrag zur Integration «im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache» zeige. Gemäss der GPS lässt der Revisionsvorschlag unklar, was unter dem Begriff «verständigen» zu verstehen sei; in erster Linie sollen die Kompetenzen für die mündliche Kommunikation im Alltag beurteilt werden, die in jedem Fall höher zu gewichten seien als schriftlichen Kompetenzen. Im Weiteren wird angemerkt, dass die Sprachkenntnisse nicht ausschlaggebendes Kriterium für die erfolgreiche Integration sein sollen (EKM, SRK): Kenntnisse einer Landessprache würden weder einen zwingenden Hinweis für ein fortgeschrittenes Stadium der Integration darstellen noch Defizite eindeutig auf eine mangelnde Integration schliessen lassen.

Art. 12, al. 1: Volonté de participer à la vie économique ou d’acquérir une formation

1. Befürwortende Stellungnahmen • 21 Kantone befürworten die vorgeschlagene Regelung (LU, UR, SZ, OW, GL, ZG, FR, SO, BS, SH, AR, AI, SG, AG, TG, TI, VD, VS, NE, GE, JU). • 3 Parteien (FDP, CVP, SP) stimmen der vorgeschlagenen Regelung zu.

• 2 Wirtschafts- und Berufsverbände (SAV, Travail.Suisse) befürworten die vorge-

schlagene Regelung. • 16 weitere Vernehmlassungsteilnehmer (SSV, SVBK, EKM, KID, SVZ, AVZ, HEKS, SFH, FIZ, ai, JusPax, BGK, SEK, BGSB, BGB, BGR) sind für die vorgeschlagene Regelung, wobei 2 weitere Vernehmlassungsteilnehmer (SVBK, EKM) mit Vorbehalt.

Die Befürworter halten fest, dass der Begriff interpretationsbedürftig (SSV), zu weit gefasst (SVBK) und auf Gesetzes- (UR, CVP) oder Verordnungsstufe (ZG, BS, CVP, SP) zu konkretisieren sei. Gemäss der EKM ist auf das Kriterium des Willens zum Erwerb von Bildung zu verzichten. Im Weiteren wird festgehalten, dass die persönlichen Lebensumstände und Ressourcen der Gesuchstellenden bei der Beurteilung berücksichtigt werden müssen (KID, JusPax, SEK, ai). Dem SEK scheinen die Kriterien nach Bst. d zur Feststellung der Integration ungeeignet, die zudem zu einer Diskriminierung von Frauen führen könnten. Gemäss ai ist die Aufzählung der speziellen Fälle durch weitere besondere Personengruppen zu ergänzen.