Rapport sur les résultats

Consultation 2008/113: Modification de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal), de l'ordonnance sur les prestations de l'assurance des soins (OPAS) et du règlement sur l'assurance-vieillesse et survivants (RAVS) · 147 pages

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bekannt sein, welche der nachfolgend beantragten Präzisierungen letztlich in der Verordnung fehlen und deshalb auf kantonaler Ebene zu klären und zu verankern sind. Dies betrifft insbesondere die normative Festlegung der von den Leistungserbringern in Rechnung gestellten Pflegekosten (Basis 100 Prozent), die Definition der Akut- und Übergangspflege sowie die Durchsetzung des Tarifschutzes. Die anschliessend auf kantonaler Ebene notwendigen gesetzgeberischen Verfahrensschritte sowie die Umsetzungsarbeiten nehmen auch bei einem straffen Zeitplan 1 bis 1 1/2 Jahre in Anspruch. In Anbetracht dessen muss UR klar festhalten, dass eine kurzfristige Inkraftsetzung und Umsetzung der neuen Pflegefinanzierung nicht möglich sind. Da die Verordnungsentwürfe zahlreiche relevante Fragestellungen nicht beantworten, ist eine ordentliche Umsetzung auch innert Jahresfrist nicht zu bewerkstelligen, auch dann nicht, wenn die nachstehend beantragten Präzisierungen noch vorgenommen und ungefähr im Mai 2009 vom Bundesrat verabschiedet werden könnten. UR ersucht daher die Vewaltung, dem Bundesrat frühestens eine Inkraftsetzung per 1. Januar 2011 zu beantragen. Ein früheres Umsetzen ist im Kanton Uri nicht möglich.

Des Weiteren bewirkt die neue Pflegefinanzierung bei einer für die OKP kostenneutralen Überführung Kostenverschiebungen von mehreren Millionen Franken zu Lasten des Kantons oder der Gemeinden. Diese Gelder sind für 2009 weder beim Kanton noch bei den Gemeinden budgetiert.

Auf Stufe der Verordnung sollten folgende Definitionen erfolgen, die in den Verordnungsentwürfen fehlen:

a. Die Akut- und Übergangspflege ist in Abgrenzung zu den übrigen Leistungsarten zu definieren. Die Kantone müssen die Kompetenz erhalten, die Leistungserbringer zu bezeichnen, welche Akut- und Übergangspflege erbringen, damit die Qualität und die Anforderungen gewährleistet und die Kapazitäten genutzt werden können.

Die Leistungen der Akut- und Übergangspflege müssen überdies in der Kostenrechnung der Leistungserbringer ausgewiesen werden, damit die Pauschalen auf Basis der Kosten vereinbart werden konnen, was eine Anpassung der VKL erfordert. Überdies müssen diese Werte in die statistischen Erhebungen des Bundesamts für Statistik (BFS) einfliessen.

b. Gemäss Artikel 25a Absatz 5 KVG regeln die Kantone die Restfinanzierung. In der Verordnung ist daher unmissverständlich klarzustellen, dass die Kantone die Kompetenz haben, die von den Leistungserbringern in Rechnung gestellten Pflegetaxen (Basis: 100 Prozent der Pflegekosten) anzuerkennen bzw. normativ festzulegen, um den "Rest" definieren zu können. Nur so kann die Restfinanzierung geregelt und die Überwälzung nicht gedeckter Pflegekosten auf die pflegebedürftigen Personen (auf maximal 20 Prozent des höchsten OKP-Tarifs) limitiert werden.

c. lm Zusammenhang mit den Beiträgen der Pflegebedürftigen nach Artikel 25a Absatz 5 KVG bedarf es in der KW einer Definition in Abgrenzung zum Tarifschutz nach Artikel 44 KVG.

d. lm Zusammenhang auf den Begriff der Sozialversicherungen, wie er in Artikel

25a Absatz 5 KVG erwähnt wird, ist offenbar nicht klar, ob es sich bei den Ergänzungsleistungen um Leistungen einer Sozialversicherung oder um eine akzessorische Leistung zur AHV und IV handelt. Diese Unterscheidung hat Auswirkungen auf die Reihenfolge bei der Berücksichtigung der nicht gedeckten Pflegekosten und der Abwicklung der Restfinanzierung und damit auf die Lastenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden. UR bittet die Verwaltung, diese Frage zumindest im Kommentar zur KVV zu klären.

SH stellt fest, dass sich die Entwürfe auf ein Minimum an Bestimmungen be- SH schränken. Dies ist einerseits zu begrüssen, weil dadurch die bestehenden Be- = GDK stimmungen nicht mehr als notwendig geändert werden. Andererseits bleiben damit aber zahlreiche Umsetzungsfragen offen, welche nun von den Kantonen

– teilweise unter Anpassung der kantonalen Gesetzesgrundlagen mit Referendumspflicht, teilweise in Absprache bzw. nach Anhörung der Leistungserbringer