Rapport sur les résultats

Consultation 2008/113: Modification de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal), de l'ordonnance sur les prestations de l'assurance des soins (OPAS) et du règlement sur l'assurance-vieillesse et survivants (RAVS) · 147 pages

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nennenswerten Resultate erzielt worden sind. Nur so ist denn auch die übereilte

Einführung der neuen Pflegefinanzierung zu erklären, welche den Kantonen

keine Zeit lässt, um ihre kantonalen Ausführungsgesetzgebungen zu erlassen.

Die SVP erachtet die Einführung auf den 1. Juli 2009 als unmöglich und fordert,

dass die Einführung bis auf den 1. Januar 2010 verschoben wird.

Die Zielsetzungen der Gesetzesrevision waren, den SpitexpatientInnen und den Grüne / Verts Pflegebedürftigen im Pflegeheim eine grössere Finanzierungssicherheit zu ge-

ben, die Anteile der Krankenversicherung, der öffentlichen Hand und der Pati-

entInnen an den Pflegeleistungen zu definieren, Unklarheiten zum Tarifschutz

der Versicherten auszumerzen und die sogenannte Akut- und Übergangspflege

zu definieren und zu stärken. Nach Ansicht der Grünen werden die Umset-

zungsbestimmungen diesen gesetzlichen Zielen nur teilweise gerecht.

Die Inkraftsetzung der Verordnungen per 1. Juli 2009 ist mit einem Fragezei- FDP / PLS chen zu versehen. Durch die Neuordnung der Pflegefinanzierung müssen

zwangsläufig auch die Kantone ihre Ausführungsbestimmungen anpassen und

benötigen mehr Zeit. Eine Inkraftsetzung per 1. Januar 2011 erscheint der FDP

als realistisch. Beim Übergang auf die neue Kostenträger-Regelung gemäss

Art. 25a KVG, welche Versicherer, Versicherte und Kantone in die Pflegefinan-

zierung einbindet, soll die Rechtssicherheit für Patientinnen und Patienten ge-

währleistet werden. Dies ist nur dann möglich, wenn bei Inkrafttreten der neuen

KVG-Bestimmungen auch die Kostentragung auf kantonaler Ebene geregelt ist.

Viele Kantone müssen dafür noch die rechtlichen Grundlagen schaffen und die

erforderlichen Mittel bereitstellen. Daher ist eine Inkraftsetzung per 1. Januar

2011 zu favorisieren.

Die Grundzüge des Abrechnungsverfahrens für die Langzeitpflege müssen – Gemeindewie auch für die Akut-und Übergangspflege – in der KLV-Verordnung festgelegt verband / werden. Denn Versicherte, Leistungserbringer und Kostenträger haben An- Ass. des spruch auf ein transparentes, nachvollziehbares Fakturierungssystem. Zudem communes muss sichergestellt werden, dass das gesamte Abrechnungssystem für alle Be-

teiligten, insbesondere auch für die vielen kleineren Dienstleistungsorganisatio-

nen, die in diesem Bereich tätig sind, sowie für die kleinen und mittleren kom-

munalen Kostenträger, einfach in der Anwendung ist.

Weiter ist eine Klärung des Begriffes «Sozialversicherung», wie er in Art. 25a

Abs. 5 E-KLV erwähnt ist, notwendig. Denn es ist unklar, ob es sich bei den Er-

gänzungsleistungen um Leistungen einer Sozialversicherung oder um eine ak-

zessorische Leistung der AHV und IV handelt. Diese Unterscheidung hat Aus-

wirkungen auf die Reihenfolge bei der Berücksichtigung der nicht gedeckten

Pflegekosten und der Abwicklung der Restfinanzierung sowie letztendlich auf

die Lastenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden.

Inkraftsetzung der Verordnungen

Da die Verordnungsentwürfe auf relevante Fragestellungen keine Antwort ge-

ben, werden diese Ergänzungsarbeiten eine bestimmte Zeit in Anspruch neh-

men. Zudem – wie bereits ausgeführt – hat die Neuordnung der Pflegefinanzie-

rung eine Kostenverschiebung auf die Kantone und Gemeinden zur Folge. Für

die gesetzliche Regelung dieser Finanzierung und deren Lastenverteilung in-

nerhalb der Kantone ist ein bestimmter Zeitrahmen notwendig, damit unter an-

derem auch die Gemeinden und Städte ihre Anliegen im kantonalen Gesetzge-

bungsverfahren einbringen können. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die für

diese Dienstleistungen notwendigen Gelder für das Jahr 2009 bei den Gemein-

den nicht budgetiert sind. Deshalb ist eine kurzfristige Inkraftsetzung und Um-

setzung der neuen Pflegefinanzierung, wie in den zwei Verordnungsentwürfen

E-KLV und E-KVV vorgesehen, nicht möglich. Weiter möchte der Gemeinde-

verband darauf hinweisen, dass wir eine unterjährige Inkraftsetzung der neuen

Pflegefinanzierung wegen der damit verbunden organisatorischen Probleme,

gerade für die kommunale Ebene, strikte ablehnen. Wir beantragen deshalb ei-

ne Inkraftsetzung der Neuordnung der Pflegefinanzierung auf den 1. Januar

2011.