Rapport sur les résultats
Consultation 2008/113: Modification de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal), de l'ordonnance sur les prestations de l'assurance des soins (OPAS) et du règlement sur l'assurance-vieillesse et survivants (RAVS) · 147 pages
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Eine Umfrage bei 54 Mitgliedstädten der SI hat eindeutig ergeben, dass zum SSV / Union heutigen Zeitpunkt die jeweiligen kantonalen Gesetzgebungen zur neuen Pfle- des villes CH gefinanzierung noch in keiner Weise angepasst sind und die Städte und Gemeinden keine zuverlässigen Grundlagen besitzen, um die organisatorischen und finanziellen Auswirkungen der Neuordnung der Pflegefinanzierung auf ihrem Hoheitsgebiet verlässlich abzuschätzen.
Der SSV und die Städteinitiative Sozialpolitik sind der Auffassung, dass die
neue Pflegefinanzierung frühestens auf 1. Januar 201 1 umgesetzt werden
darf. Der SSV erachtet frühere Termine dezidiert als unrealistisch und äusserst heikel umzusetzen.
SGB beantragt eine Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2011. Rechtssicherheit in SGB / USS Bezug auf die Finanzierung und auf funktionierende Rechnungsabläufe muss bei der Inkraftsetzung gewährleistet sein. Die erforderlichen Anpassungen von Gesetzen und Verordnungen auf kantonaler Ebene, die Adaptionen der Verträge mit den Krankenversicherern, die Neuregelung der administrativen und finanziellen Abwicklungen, die Adaption der Reglemente und Verträge zwischen Heimen und Bewohnerinnen und Bewohnern lassen sich nicht mit der vorgeschlagenen Inkraftsetzung per 1. Juli 2009 umsetzen.
Hilflosenentschädigung
Die Hilflosentschädigung ist eine Sozialversicherungsleistung. Sie dient der Abgeltung behinderungsbedingter Mehrkosten (z.B. Kosten für die Ermöglichung sozialer Kontakte). Sie werden aber auch gebraucht damit Betreuungskosten im Pflegeheim bezahlt werden können, welche nicht in die Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung fallen. Es wird immer wieder die Idee propagiert, dass die Hilflosenentschädigung für die Abgeltung von ungedeckten Pflegekosten eingesetzt werden können, die neu in die Restfinanzierung, die durch die Kantone zu regeln ist, fallen. Ein Einsatz der Hilflosenentschädigung für diesen Bereich wäre jedoch unzulässig. Wichtig ist, hier klare Verhältnisse zu schaffen.
Antrag
Mit einer Bestimmung entweder in den Verordnungen zum KVG oder zum AHVG soll Klarheit geschaffen werden, so dass die Hilflosenentschädigung nicht zur Finanzierung der durch die Kantone zu regelenden Restfinanzierung herangezogen werden kann.
Die staatlichen Subventionen spielen auch bei der Vergütung der Wegkosten, ASPS welche die ambulante Pflege bei den Leistungsbezügern zu Hause zwangsläufig mit sich bringen, eine wesentliche Rolle. Die Wegkosten beinhalten sowohl die volle Entlöhnung des Pflegepersonals für den Anreiseweg als auch die Fahrzeugkosten. Sie sind Voraussetzung dafür, dass Leistungen im Rahmen von Art. 7 KLV an der pflegebedürftigen Person überhaupt zu Hause erbracht werden können. Wegkosten können aufgrund des Tarifschutzes allerdings nicht in Rechnung gestellt werden. Die öffentliche Spitex kann das erwähnte Manko über die staatlich gewährte Defizitgarantie ausgleichen. Die privaten Spitex-Anbieter hingegen müssen diesen wesentlichen Kostenpunkt selbst tragen.
Dieser Ungleichbehandlung der privaten Spitex-Anbieter gegenüber der öffentlichen Spitex wird in den Verordnungsentwürfen, insbesondere der KLV, nicht Rechnung getragen. Eine einheitliche Regelung, die die Abgeltung dieser Kosten sowohl für die privaten wie auch für die öffentlichen Spitex-Anbieter vorsehen würde, könnte den genannten Missstand beheben.
Die ASPS setzt sich dafür ein, dass die für Pflegeleistungen anfallenden Kosten nicht zunehmend ohne eine Abgeltung durch die Sozialversicherungen den privaten Haushalten überbunden werden.
lnsbesondere die erforderlichen Anpassungen von Gesetzen und Verordnungen CURAVIVA auf kantonaler Ebene inkl. der Fristen für mögliche Referenden, die Adaptionen der Verträge mit den Krankenversicherern, die Neuregelung der administrativen und finanziellen Abwicklung, die Adaption der Reglemente und Verträge zwi-