Rapport sur les résultats

Consultation 2008/113: Modification de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal), de l'ordonnance sur les prestations de l'assurance des soins (OPAS) et du règlement sur l'assurance-vieillesse et survivants (RAVS) · 147 pages

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schen Heimen und Bewohnerinnen und die z.T. vorgängig erforderlichen Veränderung z. B. von Gemeindereglementen wird sich nicht innerhalb der angestrebten Zeitachse bis zum 1. Juli 2008 umsetzen lassen.

CURAVIVA Schweiz vertritt über 97 % aller schweizerischen Alters- und Pflegeheimen und knapp 93 % aller Bewohner und Bewohnerinnen und ersucht die Verwaltung, die folgenden Punkte der Veränderung, Ergänzung und Präzisierung in den Ausführungsbestimmungen zur neuen Pflegefinanzierung berücksichtigen zu wollen:

Wie begründet, ist eine tatsächliche Inkraftsetzung erst auf den Zeitpunkt möglich, in dem die erforderlichen Rahmenbedingungen mittels Adaption und Inkraftsetzung der neuen Gesetze, Verordnungen, Verträge und Vereinbarungen realisiert sind. Ebenfalls ist die Statistik für sozialmedizinische Institutionen (SOMED), die Arbeitsinstrumente der betriebswirtschaftlichen Instrumente (Kostenrechnung, Leistungsstatistik) sowie die Koordination und Adaption der Pflegebedarfsinstrumente (BESA; RAI, Plaisir, etc.) inkl. Ausbildung sicherzustellen. CURAVIVA beurteilt eine lnkraftsetzung auf den vorgesehenen Zeitpunkt des 1. Juli 2009 unter Berücksichtigung aller Fakten als nicht gangbar. Auch und vor allem aus Gründen der Rechtssicherheit für die Bewohnerinnen und Bewohner kann die lnkraffsetzung erst dann durchgeführt werden, wenn alle Kriterien betreffend der administrativen und finanziellen Abläufe auf Ebene der Kantone klar definiert und umsetzungsbereit sind. Eine unterjährige Inkraftsetzung lehnt CURAVIVA aus den genannten Gründen ab und ersucht die Verwaltung daher, dem Bundesrat eine Inkraftsetzung per 1. Januar 2011 zu beantragen, da ein früherer Zeitpunkt nicht durch die Beteiligten realisiert werden kann.

Die Verordnungsänderungen der KLV und KVV haben eine Vielzahl von Um- H+ setzungsarbeiten in den Betrieben zur Folge; die in einer derart kurzen Einführungsspanne nicht möglich sind.

Den vorgesehenen Termin vom 1. Juli 2009 für die Inkraftsetzung der Verordnungsänderungen hält H+ für unrealistisch. Es ist zu berücksichtigen, dass die kantonal notwendigen Gesetze auf denselben Zeitpunkt in Kraft treten können, damit die Kostenübernahme von Kanton und Gemeinden geregelt ist. Mit dem derart kurzfristig gewählten Inkraftsetzungstermin vom 1. Juli 2009 ist dies unmöglich. Ausserdem werden die Krankenkassen kaum bereit sein, Kosten für Patientinnen und Patienten in Kantonen mit tieferen Beiträgen vorzei-tig nach den neuen Beiträgen zu entschädigen und bei den übrigen Kantonen mit heute höheren Entschädigungen Jahre zu warten. Mit einer gesamtschweizerisch einheitlichen und gleichzeitigen Umsetzung erübrigt sich eine Übergangsregelung, die zudem Rechtsunsicherheiten beinhaltet.

Damit die kostenneutrale Überführung der Versicherungsbeiträge überhaupt garantiert werden kann, muss die KVG-Revision Pflegefinanzierung in der ganzen Schweiz zur gleichen Zeit eingeführt werden. Auf diesen Termin hin müssen auch die Kantone ihre Gesetzgebung anpassen.

Damit die Spitalfinanzierung gut eingeführt werden kann, braucht es ebenfalls eine stabile Pflegefinanzierung. Insbesondere die Ausgestaltung der Übergangspflege ist für die zukünftige Versorgung notwendig. Die gleichzeitige Einführung (bis spätestens 31. Dezember 2011) ist daher wünschenswert.

H+ schlägt vor, die Verordnungen sind per 1. Januar 2012 in Kraft zu setzen.

Der Vorgesehene Termin vom 1. Juli 2009 ist aufgrund der Vielzahl der Umset- K3 zungsarbeiten nicht einhaltbar. Realistisch ist eine Inkraftsetzung per 1. Januar 2011, und die K3 ersuchen die Vewaltung, dem Bundesrat dieses Datum zu beantragen.

Dadurch, dass die Bestimmungen per 1. Juli 2009 in Kraft gesetzt werden wol- PULSUS len, wird Zeitdruck aufgebaut. Damit nimmt man den Kantonen und Leistungserbringern jede Chance, nach durchgeführter Vernehmlassung eine sachgerechte und sorgfältige Vorbereitung von allfälligen Änderungen eigener Vorschriften vornehmen zu können. Die Änderungen sind somit auf einen späteren, mit den Kantonen und den Leistungserbringern abzusprechenden Zeitpunkt in