Appendice 3

Consultation 2009/89: Révision totale de l'ordonnance sur les règles de la circulation routière (OCR) et l'ordonnance sur la signalisation routière (OSR) · 154 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 136Fedlex · Rapport sur les résultats

4.79 Sind Sie mit Art. 79 E-BSSV einverstanden?

JA ( 52 )

wovon Bund: Kantone: 18 Übrige Stellen: 34

BE, BL, BS, GE, GL, GR, JU, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, UR, VS, ZG, ZH

vif LU, Stadt Bern, Tiefbauamt NW

Kapo AG, Kapo BE, Kapo BL, Kapo BS, Kapo NW, Kapo OW, Kapo SH, Kapo SO, Kapo TG, Kapo TI, Kapo UR, Kapo ZG, Kapo ZH, Stapo Winterthur, Stapo Zürich

ACS, bfu, BUL, COCRBT, FMS, FREC, KSPD, Public Health, SIK, SP, Städteverband, strasseschweiz, SVSAA, tcs, tpg

JA mit Bemerkung ( 2 )

wovon Bund: Kantone: 2 Übrige Stellen:

LU Der Einbezug der kantonalen Polizei macht Sinn und findet in den meisten Kantonen

schon heute statt.

VD Cette règle ne s'applique pas dans le canton de Vaud dans la mesure où la gendarmerie

n'est pas compétente en la matière.

NEIN ( 2 )

wovon Bund: Kantone: Übrige Stellen: 2

FMS, strasseschweiz

NEIN mit Bemerkung ( 13 )

wovon Bund: 1 Kantone: 4 Übrige Stellen: 8

BAV Es fehlt der Hinweis, dass für die Signalisierung direkt beim Bahnübergang das BAV zu-

ständig ist. Ggf. Verweis auf das Eisenbahnrecht.

AG Im Kanton Aargau ist nicht die Kantonspolizei sondern das Departement Bau Verkehr und

Umwelt für die Verkehrsanordnungen zuständig.

Antrag Textanpassung: ….so sind die zuständigen Behörden oder die Kantonspolizei anzuhören

AR Abs. 2: Die Formulierung ist (zu) milde gewählt. Die Behörde sowie die zuständige Ver-

kehrspolizei sind in der Mitwirkung zu stärken.

SG Abs. 2: Die Mitwirkung der Behörde und der kantonalen Verkehrspolizei bei der Planung ist

zu stärken. Am Ende des ersten Satzes ist folgende Ergänzung anzubringen «... und ihre Argumente zu berücksichtigen.»

TI cpv. 2: non deve essere obbligatorio richiedere il preavviso della Polizia cantonale della

circolazione; la legislazione sulle strade già prevede una procedura specifica per l'edificazione delle stesse.

Kapo AI Abs. 2: Die Formulierung ist mild gewählt. Die Behörde sowie die zuständige

Verkehrspolizei sind in der Mitwirkung zu stärken. Anzufügen nach erstem Satz: … bei der Planung anzuhören „und ihre Argumente zu berücksichtigen“ …

Kapo AR Abs. 2: Die Formulierung ist mild gewählt. Die Behörde sowie die zuständige

Verkehrspolizei sind in der Mitwirkung zu stärken. Anzufügen nach erstem Satz: … bei der Planung anzuhören „und ihre Argumente zu berücksichtigen“ …

Kapo GR Abs. 2: In gewissen Kantonen ist die Verkehrspolizei abgeschafft worden. Daher schlagen

wir vor, ….so sind die Behörde sowie die zuständige kantonale Polizei bei der Planung anzuhören. Die zuständige kantonale Polizei ist.

Kapo SG Abs. 2: Die Formulierung ist mild gewählt. Die Behörde sowie die Kantonale

Verkehrspolizei sind in der Mitwirkung zu stärken. Anzufügen nach erstem Satz: … bei der Planung anzuhören "und ihre Argumente zu berücksichtigen" …

Stapo Abs. 2: Die Formulierung ist mild gewählt. Die Behörde sowie die zuständige Chur Verkehrspolizei sind in der Mitwirkung zu stärken. Anzufügen nach erstem Satz: … bei der

Planung anzuhören „und ihre Argumente zu berücksichtigen“ …

Stapo St. Abs. 2: Die Formulierung ist mild gewählt. Die Behörde sowie die zuständige Gallen Verkehrspolizei sind in der Mitwirkung zu stärken. Anzufügen nach erstem Satz: … bei der

Planung anzuhören „und ihre Argumente zu berücksichtigen“ …

Mobilitan Nous demandons à ce que la mise en place de limitation par zones inférieures à la limite t.org générale sur une large partie du réseau communal (20% par exemple) soit soumise à une

approbation des habitants de la commune par un vote communal.

Le refus très clair de la population à la généralisation des zones 30 doit être respecté et leur mise en place confirmée par le vote de toute la population lorsqu‟elles sont étendue et dépasse les environs des écoles seules.

VöV Es fehlt der Hinweis, dass für die Signalisierung direkt beim Bahnübergang die Bahn bzw.

das BAV zuständig ist. Ggf. Verweis auf EBV Art. 37.