OCF_2012_Einzelne_Erlaeuterungen (en allemand)
Consultation 2010/109: Révision partielle de l'ordonnance sur les chemins de fer (OCF) et de ses dispositions d'exécution (DE-OCF); Intégration, dans l'OCF et les DE-OCF, de l'ordonnance sur les installations électriques des chemins de fer (OIEC) et de leurs dispositions d · 6 pages
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EBV 2012 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen STAND: 20.04.2011
Referenz/Aktenzeichen: BAV521//2011-04-20/232
Art. 6 Abs. 3 Plangenehmigung für Bauten und Anlagen
Vgl. Erläuterungen zu Art. 2a.
Art. 7 Typenzulassung
Bewilligungsverfahren, die entlastet werden können, sind z.B. auch Bewilligungen von Betriebsvorschriften oder von Sicherheits-Management-Systemen im Zusammenhang mit Netzzugangsbewilligungen. Bewilligungen ist der Überbegriff und umfasst z.B. auch Plangenehmigungen, Betriebsbewilligungen, Typenzulassungen).
Art. 8b Abs. 1 Betriebsbewilligung Interoperabilität und Interoperabilitätskomponenten
und 8c Abs. 1
Verweise auf EG-Richtlinien wurden aktualisiert.
Art. 9 Überwachung
Vgl. Erläuterungen zu Art. 2a. Die Aussage von Art. 9 Abs. 1 kann entsprechend vereinfacht werden.
Bisherige Regelungsinhalte der VEAB sind anlässlich der Integration der VEAB im neuen Art. 9 Abs. 2 EBV eingeflossen. In erster Linie soll der neue Absatz 2 die heutige Aufsichtspraxis klarstellen und so den Vollzug erleichtern.
Art. 10 Abs. 2 Verantwortlichkeit der Eisenbahnunternehmen
Diese Bestimmung ersetzt die bisherigen Art. 83 Abs. 1 und 2 EBV. Diese wurden im Zusammenhang mit der Bahnreform 1 eingeführt, ohne dass ihre Anknüpfung an jene Revision klar ausgewiesen wurde (zeitlich unbefristete Übergangsbestimmungen). In der Folge führten diese Bestimmungen bei Folgerevisionen zu Unklarheiten. Deshalb werden die Art. 83 Abs. 1 und 2 EBV aufgehoben. Ihr zeitloses Kernanliegen wird neu richtigerweise in Art. 10 Abs. 2 E-EBV verankert. Es ist grundsätzlich Sache der Eisenbahnunternehmen, bei geänderten Rahmenbedingungen (z.B. grösserem Personenaufkommen), neuen Erkenntnisse (z.B. zuvor nicht erkannten Einflussfaktoren) oder geänderten Vorschriften (z.B. geänderte Fahrdienstvorschriften) die mit Blick auf die Sicherheit gebotenen Massnahmen zu treffen. Auch hier können die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze von Bedeutung sein (z.B. Rückwirkungsverbot).
Art. 12 Abs. 1 Betriebsvorschriften
und 2
Redaktionelle Optimierungen.
Art. 12 Abs. 3 Die Verfügbarkeit der Unterlagen wird explizit aufgeführt. Regelungsinhalte der
Revision VEAB sind anlässlich im neuen Art. 9 Abs. 2 EBV eingeflossen.
Art. 12 Abs. 5 Der Auftrag für einheitliche Betriebsvorschriften wird auf den Bahnbetrieb be-
schränkt, weil einheitliche Instandhaltungsvorschriften für unterschiedliche Systeme nicht zweckmässig sind. Im Bahnbetrieb wenden dieselben Personen meistens mehrere Betriebsvorschriften an, daher ist dort eine Vereinheitlichung zielführend.