OCF_2012_Einzelne_Erlaeuterungen (en allemand)
Consultation 2010/109: Révision partielle de l'ordonnance sur les chemins de fer (OCF) et de ses dispositions d'exécution (DE-OCF); Intégration, dans l'OCF et les DE-OCF, de l'ordonnance sur les installations électriques des chemins de fer (OIEC) et de leurs dispositions d · 6 pages
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EBV 2012 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen STAND: 20.04.2011
Referenz/Aktenzeichen: BAV521//2011-04-20/232
Art. 77 Abs. 4+5 Bremsordnung
Art. 77 Abs. 4 und 5 sollen nach AB Art. 77.2 Ziffer überführt werden. Die Bestimmungen sind aufgrund des Detaillierungsgrades in den AB-EBV anzusiedeln.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 83 Abs. 1 Übergangsbestimmungen
und 2
Vgl. Erläuterungen zu Art. 10 Abs. 2 EBV-Entwurf.
Anpassungen in anderen Erlassen
Diverse Artikel In Starkstromverordnung, LeV, NIV und Schwachstromverordnung (Bundesratsin verordnungen) wird festgehalten, dass für elektrische Anlagen von Bahnen die
besonderen Bestimmungen der EBV und AB-EBV gelten. Dies sollen sicherstel-Elektrizitäts-
len, dass die in die AB-EBV (Departementsverordnung) integrierten Bestimmunerlassen gen der elektrischen Anlagen von Bahnen nicht durch die genannten Elektrizitäts-
erlasse übersteuert werden.
Die ausdrückliche Einschränkung des Geltungsbereichs ist indessen kein Eingriff in die bisherigen Regelungskompetenzen der Starkstromverordnung, LeV, NIV, Schwachstromverordnung oder anderer Regelwerken im Bereich von EleG und StromVG. Ebensowenig bezweckt sie eine Änderung der Zuständigkeiten von BFE oder ESTI oder von anderen Stellen in diesen Bereichen. Diese Abgrenzungen sollen vollumfänglich gewahrt werden.
Verweise in Die Integration der Bestimmungen für elektrische Anlagen von Bahnen in die EBV
und die damit einhergehende Aufhebung der VEAB hat zur Folge, dass einige Trolleybus-
Verweise in der Trolleybus-Verordnung angepasst werden müssen.
Verordnung