Vue d'ensemble des positions

Consultation 2011/106: Révision totale de la loi fédérale du 19 décembre 2003 sur les services de certification dans le domaine de la signature électronique (Loi sur la signature électronique, SCSE) · 69 pages

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Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED

Die Formulierung „praktisch nur einmal auftreten― sollte präzisiert werden. keyon AG Im aktuellen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die elektronische Identifizierung und

Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt4, Anhang II, ist eine Sicherung des Schlüsselmaterials vorgesehen.

4. Qualifizierte Vertrauensdienstanbieter, die elektronische Signaturerstellungsdaten im Namen des Unterzeichners verwalten, können

die elektronischen Signaturerstellungsdaten zu Sicherungszwecken kopierenm sofern folgende Anforderungen erfüllt sind,

a) die kopierten Datensätze müssen das gleiche Sicherheitsniveau wie die Original-Datensätze aufweisen;

b) es dürfen nicht mehr kopierte Datensätze vorhanden sein als zur Gewährleistung der Dienstleistungskontinuität unbedingt nötig

Die Sicherung des Schlüsselmaterials ist vor allem bei Unternehmenssignaturen oder bei qualifizierten Signaturen, die auf zentralen

Signaturservern ausgeführt werden, von essentieller Bedeutung. Wir würden es begrüssen, wenn die Formulierung in Art. 6 Abs. 2 Bst.

a eine aktuelle oder künftige Sicherung des Schlüsselmaterials nicht verhindern würde.

Infolge der Begriffsdefinition können Zertifikate auch Soft-Token sein, d. h. der Einsatz von sicheren Signaturerstellungseinheiten für Die Post QC sind nicht mehr zwingend.

Art. 6 Abs. 3

1 Der Bundesrat regelt (unverändert) ISSS 2 Bei Systemen zur Generierung, Speicherung und Anwendung Verwendung geheimer kryptografischer Schlüssel, insbesondere bei

Signaturerstellungseinheiten, zumindest gewährleistet ist, dass die erzeugten Schlüssel:

a. (unverändert)

b. mit hinreichender Sicherheit nicht abgeleitet werden können und ihre AnwendungVerwendung bei VerwendungEinsatz der jeweils

verfügbaren Technologie vor Fälschungen geschützt ist;

c. von der rechtmässigen Inhaberin oder vom rechtmässigen Inhaber, soweit es die jeweils verfügbare Technologie erlaubt, vor der

missbräuchlichen Verwendung durch andere verlässlich geschützt werden können.

Begründung Absatz 2 und Unterabsatz b: Es kann auf das oben zum Titel des 3. Abschnitts verwiesen

werden. Unterabsatz c: Der Anwendungsbereich kryptografischer Schlüssel und digitaler Zertifikate ist bekanntlich weit offen. Die An-

bieter von Zertifizierungsdiensten sind daher nur insoweit zu Massnahmen für die Sicherung kryptografischer Schlüssel und digitaler

Zertifikate gegen missbräuchliche Verwendung durch Dritte zu verpflichten, als es die jeweils verfügbare Technologie erlaubt.

Obwohl die entsprechenden Bemerkungen in den Erläuterungen nachvollziehbar erscheinen, erachten wir das Argument der Nicht- Die Post durchsetzbarkeit als nicht stichhaltig.

So erscheint es uns als wichtig,

• dass die Rechte und Pflichten aller Akteure geregelt werden, um entsprechende Transparenz und Rechtssicherheit zu schaffen, und

• dass Regelungen bezüglich Zertifikatsformate mit der Praxis der auf dem Weltmarkt üblichen Anbieter verträglich sind.

So waren in den Anfangszeiten des ZertES die Vorgaben im Wiederspruch zu diesen Anforderungen. Zusätzlich gab es Anbieter, deren

Zertifikate in PDF Viewern als nicht vertrauenswürdig gekennzeichnet wurden.

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