Vue d'ensemble des positions
Consultation 2011/106: Révision totale de la loi fédérale du 19 décembre 2003 sur les services de certification dans le domaine de la signature électronique (Loi sur la signature électronique, SCSE) · 69 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 38Fedlex · Rapport sur les résultats
Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED
Wie in den Erläuterungen korrekt dargelegt, werden Vereine und Stiftungen ohne Mehrwertsteuerpflicht, Handelsregistereintrag und Die Post AHV-Beitragspflicht, nicht erfasst.
Es besteht die Gefahr, dass beim zukünftigen Gesetz über die Anwendung von Zertifikate, diese Gruppe zum Einsatz von geregelten
Zertifikaten gedrängt wird, ohne dass Sie diese beziehen darf.
Es erscheint uns aus gesellschaftlicher Sicht unschön, wenn legale juristische Personen, wie Dorfvereine etc. nur aus Gründen der Ein-
fachheit ausgeschlossen werden.
Unsere Erfahrung zeigt, dass diese öfters nach entsprechenden qualitativ hochstehenden Zertifikaten nachfragen. Sollte der Bundesrat
seine neue Kompetenz wahrnehmen und EV SSL Zertifikate als geregelte bezeichnen, dürfen diese nicht mehr an diese Gruppe aus-
gestellt werden.
Bst. g: Es ist nicht ersichtlich, warum diese Anforderung wegfällt, insbesondere weil durch diesen Wegfall für den Signaturprüfer nicht Die Post mehr ersichtlich ist, wer die Anerkennung durchgeführt hat.
Art. 7 Abs. 2
Art. 7 Abs. 2 Bst. a des geltenden ZertES beschränkt die Hinweise in Zertifikaten auf die Vertretung von juristischen Personen. Diese ZH Einschränkung scheint nun (ohne nähere Begründung) weggefallen zu sein («zur Vertretung einer bestimmten Person oder UID-Einheit
berechtigt»). Bei juristischen Personen ist die Vertretungsmacht durch das Handelsregister und den Zweck begrenzt. Bei natürlichen
Personen fehlt diese Beschränkung. Die Möglichkeit, auf einer ZertES-Signatur die Vertretung für eine natürliche Person zu verewigen,
geht deshalb zu weit. Die (korrekte) Einschränkung auf juristische Personen sollte im geltenden ZertES beibehalten werden.
Mit dem zusätzlichen Signaturtypus der geregelten elektronischen Signatur und dem gere gelten Zertifikat wird eine wichtige Voraus- BS setzung für die Erleichterung von Geschäftsvorgängen zwischen Unternehmen sowie für die Förderung eines elektronischen Behörden
verkehrs geschaffen. Dass die mit dem ZertES 2003 eingeführten Verfahren aus Gründen der Rechtssicherheit nicht gestrichen, son-
dern ergänzt werden sollen, ist nachvollziehbar.
Dadurch wurde aber ein verhältnismässig komplexes Angebot realisiert, das einer terminologischen Vereinfachung teilweise entgegen-
steht. Auch der Grundfehler, dass die elektronischen Identitätsausweise (digitale Signaturen) für die Authentisierung von Personen von
mehreren privaten Anbietern und in der Folge mit unterschiedlichen Produkten ausgestellt werden, statt wie die herkömmlichen Identi-
tätsausweise durch staatliche Stellen wie Einwohnerkontrollen und Passbüros, wird nicht korrigiert.
Contenu du certificat : remplacer « le nom » par « le nom ou la raison sociale », vu qu'une personne morale peut devenir à présent di- GE rectement titulaire d'une clef.
« lorsqu'il existe un risque de confusion » : il existe toujours un risque de confusion, par exemple de type homonymie entre titulaires.
Par conséquent, l'ajout d'un élément distinctif invariant de type date de naissance doit être systématique.
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