Vue d'ensemble des positions
Consultation 2011/106: Révision totale de la loi fédérale du 19 décembre 2003 sur les services de certification dans le domaine de la signature électronique (Loi sur la signature électronique, SCSE) · 69 pages
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Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED
b. bei UID-Einheiten, die nicht natürliche Personen sind: dass [...] oder derAntrag gemäss Vertretungsbefugnis des Unternehmens
quaIfiziert elektronisch unterschrieben ist
Die zulässigen Attribute für berufsbezogene oder sonstige Angaben zur Person müssen definiert und die zuständigen Stellen, die diese
Angaben bestätigen können, müssen klar festgelegt werden, damit eine verlässliche, gleichbleibende Qualität der Angaben zwischen
den nach ZertES anerkannte Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gewährleistet bleibt.
Die Akkreditierungsstelle (Variante: Der Bundesrat) erstellt eine Liste möglichen Attribute bezeichnet die zur Angaben berechtigten
Stellen.
Wie oben dargelegt, sollte für geregelte Zertifikate kein persönliches Erscheinen notwendig sei. Er kann vorsehen, dass unter bestimm-
ten Voraussetzungen auch für qualfizierte Zertfikate auf das persönliche Erscheinen [...] verzichtet wird.
Zudem wäre es wünschenswert, wenn die Voraussetzungen, bei welchen auf persönliches Erscheinen auch beim qualifizierten Zertifi-
kat verzichtet werden kann, zeitnah bestimmt werden.
Gemäss dem erläuternden Bericht soll Buchstabe a) des Absatzes 1 sowohl natürliche Personen als auch UID-Einheiten, die natürliche VSUD Personen sind, umfassen. Zum besseren Verständnis würde ich daher vorschlagen, dies unter Buchstabe a) einzufügen, so dass es
heisst,, bei natürlichen Personen und bei natürlichen Personen, die gleichzeitig UID-Einheiten sind . Art. 9 Abs. 1 verweist nur auf na-
türliche Personen und auf UID-Einheiten, die nicht natürliche Personen sind (Buchstabe b)).
Artikel 10: Informations- und Dokumentationspflicht
Im Rahmen der Dokumentationspflicht wäre es nach meiner Ansicht ratsam zu regeln, dass der Anbieter die ausgestellten Zertifikate so VSUD zu dokumentieren hat, dass die Daten und ihre Unverfälschtheit jederzeit nachprüfbar sind. Die Dokumentation sollte so erfolgen, dass
sich nachträglich nicht unbemerkt verändert werden kann. Dies könnte hier das Risiko einer nachträglichen
Verfälschung minimieren.
Artikel 11: Ungültigkeitserklärung geregelter Zertifikate
Annulation des certificats réglementés : concernant les cas d'annulation lorsque les renseignements concernant le titulaire du certificat GE (personne physique ou morale) changent et ne sont plus exacts, il convient de préciser de quel délai le titulaire dispose pour avertir le
fournisseur ; l'immédiateté imposée ne s'applique en effet qu'au fournisseur, qui n'a pas une connaissance directe du changement,
contrairement au titulaire (exemple : changement de nom).
Die Formulierung sollte so erweitert werden, dass eine im Zertifikat genannte Organisation ebenfalls die Möglichkeit oder gar die Pflicht keyon AG hat, ein Zertifikat zu wiederrufen, falls sich etwas in der Beziehung zwischen der Inhaberin oder dem Inhaber und der im Zertifikat ge-
nannten Organisation geändert hat.
Bei Bst. b. ist nicht klar, wer ein solcher Antrag stellen darf (die Personen gem. Art. 11 Abs. 1 Bst. a. oder explizit auch im Zertifikat ge-
nannte Organisationen).
Diese Regelung ist für geregelte Zertifikate zu einschränkend und sollte nur auf qualifizierte Zertifikate anwendbar sein. Swisscom Sie informieren die Inhaberinnen und Inhaber (geregelter) qualfizierter Zertifikate unverzüglich über die erfolgte Ungültigkeitserklärung.
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