Vue d'ensemble des positions

Consultation 2011/106: Révision totale de la loi fédérale du 19 décembre 2003 sur les services de certification dans le domaine de la signature électronique (Loi sur la signature électronique, SCSE) · 69 pages

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Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED

Enfin, concernant l'horodatage et les options soumises à notre considération, à savoir l'une dans laquelle la signature ne doit pas for- VS cément être horodatée pour être assimilée à la signature manuscrite, l'autre dans laquelle elle doit l'être, le Conseil d'Etat du canton du

Valais est de l'avis l'obligation d'horodater peut être fixée selon les nécessités des domaines. Ainsi, le CO requérant ce système pour

assimiler la signature électronique qualifiée à la signature manuscrite est approprié au sens du Conseil d'Etat du canton du Valais.

Concernant l'horodatage, notre Conseil est d'avis que la variante avec prise en compte de l'horodatage nous semble la seule envisa- GE geable. En effet, cette dernière sera certainement utilisée dans le cadre de procédures impliquant le respect de délais stricts telles que

les procédures de recours. Dès lors, l'horodatage paraît être un élément indissociable de la signature électronique, non seulement qua-

lifiée, mais également réglementée.

Siehe Anmerkungen zu Art. 8. keyon AG Nach Ansicht des SAV rechtfertigt sich die Einführung des Zeitstempels. Zu einem späteren Zeitpunkt soll ja überprüft werden können, SAV wann die Signatur angebracht worden ist. Dies gilt für die fortgeschrittene, die geregelte und die qualifizierte Signatur.

Damit kann die heute notwendige Infrastruktur zum Gebrauch dieser Zertifikate wie Nachweis von Berufsausweisen und Vertretungsbe- CI AG fugnissen stark vereinfacht werden. Ein qualifizierter Zeitstempel gem. c) kann insbesondere die Beweiskraft der qualifizierten Signatur

im Verkehr mit Behörden und Gerichten erhöhen.

Die Erklärungen in der Erläuterung sind nachvollziehbar. Hingegen wäre es sinnvoll, wenn entweder im Art. 21 („Änderung bisherigen Die Post Rechts―) die bereits heute im Gesetzeswerk referenzierte Zeitstempel entsprechend angepasst würden (Bsp. GeBüV) oder zumindest

in den Erläuterungen eine Erklärung dazu gegeben würde.

Artikel 14: Einstellung der Geschäftstätigkeit

Auch die Förderung eines breiten Angebots an Zertifizierungsdiensten ist sinnvoll. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass diese Anbieter LU auch längerfristig existieren können und die Weiterführung der Dienstleistung im Falle einer Einstellung der Geschäftstätigkeit genau

geregelt ist. Dieses Bedürfnis wird im geltenden Recht wie auch im Entwurf abgedeckt (Art. 13 ZertES bzw. Art. 14 Entwurf).

Artikel 15: Datenschutz Art. 15 Abs. 1

Zu Artikel 15 "Datenschutz", Absatz 1 des Revisionsentwurfs, der unverändert den heute geltenden Artikel 14 Absatz 1 übernimmt, er- BL lauben wir uns, zwei redaktionelle Vorschläge anzubringen:

- Der erste Satz dieser Revisionsbestimmung gibt einen Anwendungsfall des Verhältnismässigkeitsprinzips wieder, das im Bereich des

Datenschutzes von grosser Bedeutung ist. Da die Rechtslehre im Zusammenhang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip regelmässig

das Adjektiv "erforderlich" - und nicht das Adjektiv "notwendig" - verwendet, schlagen wir im Sinne einer Begriffsharmonisierung folgen-

de Änderung des ersten Satzes vor: "Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten und die von ihnen beauftragten Re-

gistrierungsstellen dürfen nur diejenigen Personendaten bearbeiten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. (...)"

- Der zweite Satz hat von seinem Sinngehalt her einen engen Bezug zum datenschutzrechtlichen Zweckbindungsgebot. Dieses besagt,

dass Personendaten grundsätzlich nur für den Zweck bearbeitet werden dürfen, zu dem sie erhoben worden sind. Allerdings wird in

Satz 2 des Revisionsentwurfs nur der Datenhandel erwähnt. Da es keinen Grund gibt, das Zweckbindungsgebot auf ein Verbot des

gewinnorientierten Datenverkaufs einzuschränken, schlagen wir für den zweiten Satz folgenden Wortlaut vor: (...) Sie dürfen diese Da-

ten nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden und insbesondere keinen Handel mit ihnen treiben.

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