Vue d'ensemble des positions

Consultation 2011/106: Révision totale de la loi fédérale du 19 décembre 2003 sur les services de certification dans le domaine de la signature électronique (Loi sur la signature électronique, SCSE) · 69 pages

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Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED

Artikel 20

Dans ce sens, les travaux en cours devraient s'associer aux réflexions de l'Union européenne concernant la dimension transnationale VD de l'usage des signatures électroniques.

Ebenso ist zu befürworten, dass eine Kompatibilität zur europäischen Signaturrichtlinie beachtet wird. Nicht berücksichtigt werden SVP konnten in der vorliegenden Revision die aktuell geplanten europäischen Entwicklungen in diesem Bereich. In diesem Sinne sollte die

Vorlage auf ihre Kompatibilität erneut überprüft und allenfalls überarbeitet werden.

Die Revision achtet zu Recht die Kompatibilität zur europäischen Signaturrichtlinie (RL 1999/93/EG über die gemeinschaftlichen Rah-

menbedingungen für elektronische Signaturen), konnte jedoch die aktuellen Erweiterungsschritte nicht einbeziehen. Anfangs Juni 2012

hat die Europäische Kommission neue Vorschriftenvorgeschlagen, um grenzüberschreitende und sichere elektronische Transaktionen

in Europa zu ermöglichen. Die vorgeschlagene Verordnung soll dazu führen, dass Personen und Unternehmen mit ihren eigenen natio-

nalen elektronischen Identifizierungssystemen (eID-Systeme) öffentliche Dienste in anderen Ländern benutzen können, sofern dort

eine elektronische Identifizierung verwendet wird.

Ausserdem schafft sie für den EU-Binnenmarkt eine grenzüberschreitende Verwendung elektronischer Signaturen (e-Signatur) und

einschlägiger Vertrauensdienste, indem sie dafür sorgt, dass diese Dienste grenzüberschreitend funktio

nieren und den gleichen Rechtsstatus haben werden, wie herkömmliche papiergestützte Verfahren. Die beiden Bestandteile der neuen

Verordnung (eID und eSignatur) sollen verlässliche rechtliche Rahmenbedingungen schaffen, um sichere und nahtlose elektronische

Transaktionen zwischen Unternehmen, Bürgern und öffentlichen Verwaltungen zu ermöglichen. Dadurch soll die Effektivität

öffentlicher und privater Online-Dienstleistungen, des elektronischen Geschäftsverkehrs und des elektronischen Handels erhöht wer-

den. Aufgrund der engen wirtschaftlichen Verflechtungen mit der EU sollte mit der Revision der Vorlage deshalb vorerst zugewartet

werden.

Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur muss international ab- economiegestimmt sein, Dabei sind insbesondere die neueren Entwicklungen innerhalb der EU (Vorschlag einer Verordnung des Europäischen suisse Parlaments und des Rates über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnen-

markt vom 4. Juni 2012) im Auge zu behalten. Zudem muss die Anerkennung ausländischer Anbieter von Zertifizierungsdiensten wei-

terhin gewährleistet sein.

Beurteilung: Ziel der Revision nur teilweise erreicht. KPMG AG Die technischen und administrativen Ausführungsbestimmungen müssen als nächsten Richtlinie Schritt von Seite des BAKOM‘s (Bun-

desaint für Kommunikation) neu erstellt werden. Eine Fachgruppe hat bereits mit dem BAKOM einen Vorschlag für die neue TAV

ausgearbeitet. Nur mit einer neu erstellten TAV-Regulation hat die offizielle akkreditierte Zertiftzierungsstelle die Möglichkeit, diese neu

definierten geregelten (fortgeschrittenen) digitalen Signaturen zu auditieren bzw. zu zertifizieren.

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