Vue d'ensemble des positions
Consultation 2011/106: Révision totale de la loi fédérale du 19 décembre 2003 sur les services de certification dans le domaine de la signature électronique (Loi sur la signature électronique, SCSE) · 69 pages
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Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED
ISSS erachtet die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die effiziente und breite Anwendung digitaler Signaturverfahren im privaten und ISSS öffentlichen Bereich als einen wichtigen Beitragfür die Förderung des Wirtschaftsstandorts Schweiz. Aufgrund der internationalen Aus-
richtung der schweizerischen Wirtschaft ist es vordringlich, dass die Gesetzgebung unseres Landes über digitale Zertifikate und den
elektronischen Geschäfts- und Behördenverkehr auf das harmonisierte internationale Recht (Europäische Signaturrichtlinie 1999/93/EG
vom 13. Dezember 1999 und deren Umsetzung in den Signaturgesetzen unserer Nachbarländer: Deutschland - Gesetz über Rahmen-
bedingungen für elektronische Signaturen vom 16.05.2011 (GE-SigG); Österreich - Bundesgesetz über elektronische Signaturen vom
19.08.1999 (A-SigG); Fürstentum Liechtenstein - Gesetz über elektronische Signaturen vom 18.09.2003 (FL-SiG)) und dessen laufende
Weiterentwicklung (Vorschlag vom 04.06.2012 für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes über die elektronische Identifizie-
rung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt) sowie die vorhandenen technischen Standards abge-
stimmt wird.
Auf europäischer Ebene wurden erhebliche Harmonisierungsdefizite im Bereich elektronische Identifizierung, Authentifizierung und Die Post Signaturen sowie bei einschlägigen Vertrauensdiensten (eIAS) erkannt und als Hindernis für die grenzüberschreitende Nutzung identifi-
ziert.
Am 4. Juni 2012 hat die Europäische Kommission deshalb neue Vorschriften2 vorgeschlagen, um grenzüberschreitende und sichere
elektronische Transaktionen in Europa zu ermöglichen. Dies soll mit den beiden Bestandteilen elektronische Identifizierung (eID) und e-
Signatur erreicht werden, so dass verlässliche rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen werden, die dank einschlägiger Ver-
trauensdienste sichere und nahtlose elektronische Transaktionen zwischen Unternehmen, Bürgern und öffentlichen Verwaltungen er-
möglichen. „Vertrauensdienste― (z. B. Zustellplattformen) sollen zu diesem Zweck EU-weit reguliert werden.
2 Vorschlag
Wir haben die Vorschläge der vorgeschlagenen europäischen Regulierungen noch nicht im Detail analysieren können. Ein erster Blick
zeigt, dass die Richtlinie 1999/93/EG in zahlreichen und wesentlichen Punkten präzisiert und erweitert werden soll. Inhaltlich steht in
Bezug auf elektronische Signaturen eine Pflicht der Mitgliedstaaten, die Rechtswirkung qualifizierter elektronischer Signaturen derjeni-
gen handschriftlicher Unterschriften gleichzustellen sowie qualifizierte elektronische Signaturen grenzübergreifend zu akzeptieren, im
Vordergrund. Die Anforderungen an qualifizierte Signaturzertifikate sollen präzisiert und gewisse impraktikable Bestimmungen entfernt
werden. So sollen einerseits diverse neuartige Elemente (z. B. Ort der Gültigkeitsprüfung) aufgenommen und anderseits z. B. die Be-
grenzung des Transaktionswertes weggelassen werden.
Auf europäischer Ebene ist im Bereich eIAS mit tiefgreifenden regulatorischen Änderungen zu rechnen, die im Rahmen des „autono-
men Nachvollzuges― Anpassungen des nationalen Rechts erfordern, um mit dem elektronischen Binnenmarkt interoperabel zu sein.
Vor wenigen Tagen, am 4. Juni 2012, hat die Europäische Kommission neue Vorschriften vorgeschlagen, um grenzüberschreitende SWICO und sichere elektronische Transaktionen in Europa zu ermöglichen. Die vorgeschlagene Verordnung soll dafür sorgen, dass Personen
und Unternehmen mit ihren eigenen nationalen elektronischen ldentifizierungssystemen (eID-Systeme) öffentliche Dienste in anderen
EU-Ländern benutzen können, sofern dort eine elektronische Identifizierung verwendet wird. Ausserdem soll sie einen Binnenmarkt für
die grenzüberschreitende Verwendung elektronischer Signaturen (e-Signaturen) und einschlägiger Vertrauensdienste schaffen, indem
sie dafür sorgt, dass diese Dienste grenzübergreifend funktionieren und den gleichen Rechtsstatus haben werden wie herkömmliche
papiergestützte Verfahren. Nach Auffassung der Kommission wird erst dadurch das grosse Potenzial der elektronischen Auftragsver-
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