Rapport sur les résultats

Consultation 2011/122: Modification partielle de la Loi sur les Etrangers (LEtr) · 108 pages

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5. Integrationserfordernisse

5.1 Beurteilung der Integration (Art. 58 VE-AuIG)

KdK:

- Die Verwendung des Begriffs „gute Integration“ ist nicht praxistauglich.

- Die Kantonsregierungen erachten eine gesetzliche Konkretisierung in Bezug auf die

Anwendung der Kriterien bei den jeweiligen Sachlagen (Erteilung der Härtefallbewilligung, Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Erteilung und vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung, Einbürgerung) als zwingend notwendig.

- Damit es auch möglich wird, beispielsweise eine liederliche Zahlungsmoral […] bei

der Beurteilung mit einzubeziehen, ist Abs. 1 wie folgt zu ergänzen: „[…] insbesondere folgende Kriterien […]“.

- Unter Abs. 1 lit. a ist es geboten, nicht nur die Beachtung der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung als Integrationskriterium zu berücksichtigen, sondern vor allem deren Einhaltung bzw. Respektierung […].

- Eine gute Integration setzt in erster Linie voraus, dass die Sprache der örtlichen

Wohnbevölkerung verstanden wird.

- Aus Gründen der Transparenz wird vorgeschlagen, in lit. d „der Wille“ zu streichen

und die Ausnahmen ausschliesslich in Abs. 2 zu regeln.

AG (+BL):

- Die am Wohnort gesprochene Sprache sollte das entscheidende Kriterium für die

sprachliche Integration sein.

AR:

- Es wird angeregt durchgängig den klaren Begriff „der am Wohnort gesprochenen

Landessprache“ (analog VIntA) zu verwenden.

BL:

- Absatz 1 Buchstabe d erachten wir als Rückschritt, da der innere Wille nicht mess-

bar ist.

FR:

- […] il serait par ailleurs indispensable que les critères d’intégration à examiner

soient clairement définis dans une ordonnance, notamment le niveau de langue à atteindre […]