Rapport sur les résultats
Consultation 2011/122: Modification partielle de la Loi sur les Etrangers (LEtr) · 108 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 54Fedlex · Rapport sur les résultats
5. Integrationserfordernisse
5.1 Beurteilung der Integration (Art. 58 VE-AuIG)
KdK:
- Die Verwendung des Begriffs „gute Integration“ ist nicht praxistauglich.
- Die Kantonsregierungen erachten eine gesetzliche Konkretisierung in Bezug auf die
Anwendung der Kriterien bei den jeweiligen Sachlagen (Erteilung der Härtefallbewilligung, Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Erteilung und vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung, Einbürgerung) als zwingend notwendig.
- Damit es auch möglich wird, beispielsweise eine liederliche Zahlungsmoral […] bei
der Beurteilung mit einzubeziehen, ist Abs. 1 wie folgt zu ergänzen: „[…] insbesondere folgende Kriterien […]“.
- Unter Abs. 1 lit. a ist es geboten, nicht nur die Beachtung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung als Integrationskriterium zu berücksichtigen, sondern vor allem deren Einhaltung bzw. Respektierung […].
- Eine gute Integration setzt in erster Linie voraus, dass die Sprache der örtlichen
Wohnbevölkerung verstanden wird.
- Aus Gründen der Transparenz wird vorgeschlagen, in lit. d „der Wille“ zu streichen
und die Ausnahmen ausschliesslich in Abs. 2 zu regeln.
AG (+BL):
- Die am Wohnort gesprochene Sprache sollte das entscheidende Kriterium für die
sprachliche Integration sein.
AR:
- Es wird angeregt durchgängig den klaren Begriff „der am Wohnort gesprochenen
Landessprache“ (analog VIntA) zu verwenden.
BL:
- Absatz 1 Buchstabe d erachten wir als Rückschritt, da der innere Wille nicht mess-
bar ist.
FR:
- […] il serait par ailleurs indispensable que les critères d’intégration à examiner
soient clairement définis dans une ordonnance, notamment le niveau de langue à atteindre […]