Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/106: Revision Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL) · 185 Seiten
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Genmaterial. Auch diesbezüglich besteht ein beachtliches Täuschungspotential.
4. In den Lebensmitteln tierischer Herkunft sind die Futtermittel in der Regel
nicht mehr nachweisbar. Entsprechend existieren keine Methoden, welche eine Unterscheidung darüber gestatten würden, ob die Tiere mit gentechnikfreien Futterpflanzen gefüttert worden sind. Die Endprodukte unterscheiden sich nicht. Eine analytischer Überprüfung des Hinweises „Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen" ist nicht möglich. Wenn die Bestimmung vollzogen werden soll, ist eine umfangreiche, aufwändige „Papierkontrolle" notwendig.
5. Eine solche buchhalterische Überprüfung wäre bei Primärprodukten
(Milch, Eier, Fleisch, Honig) noch denkbar. Bei verarbeiteten und erst recht bei zusammengesetzten Lebensmitteln wie bei einem Salami oder einer Bratwurst wäre eine Kontrolle undenkbar, stammen doch die Ausgangsmaterialien in der Regel aus verschiedenen Beständen und sogar verschiedenen Tierarten.
6. Vollends unüberprüfbar ist eine solche Regelung für importierte Produkte.
Es ist undenkbar, dass die (schweizerischen) Kontrollorgane eine italienische Salami, einen französischen Tomme oder die Rohware für Bündnerfleisch dahin überprüfen würden, ob die Tiere am Anfang der Produktion wirklich kein GVO-Soja und keinen GVO-Mais gefressen haben.
Die Anpreisung „Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen" ist nicht in die Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel aufzunehmen. Auf den neu vorgeschlagenen Art. 17 c ist zu verzichten. Sie würde die Konsumentinnen und Konsumenten täuschen, wäre nicht seriös kontrollierbar, würde für eine nur halbwegs brauchbare Kontrolle einen erheblichen Mehraufwand bei der Lebensmittelkontrolle bedingen und ist überflüssig, weil die Anforderung bereits durch das Label „SUISSE GARANTIE" abgedeckt ist.
Falls die Auszeichnung „Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen" trotzdem eingeführt werden soll, ist sie zwingend auf Primärprodukte (Milch, Fleisch, Eier, Honig) zu beschränken.
Kanton Obwalden In Absprache mit dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt begrüssen wir die Möglichkeit einer entsprechenden Deklarationsmöglichkeit. Damit erhält der Produzent von tierischen Produkten die Möglichkeit, beim Verzicht auf GVO-Futtermitteln den daraus resultierenden Mehrwert für den Konsumenten hervorzuheben.
Das für den fachtechnischen Bereich zuständige Laboratorium der Urkantone (LdU) hat Verständnis für das Anliegen und begrüsst die Vorlage ebenfalls.
Um im internationalen Umfeld bestehen zu können, brauche die Schweizer Landwirtschaft Grenzwerte und Abgrenzungen im Bereich der gentechnisch veränderten Lebensmittel. Allerdings ist das LdU der Ansicht, dass die gewählten Formulierungen für den Konsumenten irreführend seien. Der angestrebte Täuschungsschutz sei zu wenig konsequent umgesetzt worden. Zudem bezweifelt das LdU, ob die Unterscheidung der Deklaration „ohne gen-