Rapport sur les résultats
Consultation 2013/4: Limitation de l'admission des fournisseurs de prestations à pratiquer à la charge de l'assurancemaladie obligatoire (OLAF) · 55 pages
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auch eine generelle Möglichkeit zur Einschränkung des Angebots (Art. 55a Abs. 4 Satz 2 eKVG). Damit werden die Kantone mit einer äusserst weitgehenden Planungskompetenz für die ambulante Versorgung ausgestattet. Es kann nicht umstritten sein, dass dies ein direkter Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit für die betroffenen Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker darstellt.
2. Leichtfertiger Umgang mit dem verfassungsmässigen Schutz der Wirtschaftsfreiheit Ein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit muss sich auf ein überwiegendes öffentliches Interesse stützen und sich auf das geringstmögliche, erforderliche Ausmass beschränken (Verhältnismassigkeit). Beide Bedingungen sind nicht erfüllt. Zwar besteht ein öffentliches Interesse an einer angemessenen Kostenentwicklung in der OKP, hingegen kann es kein öffentliches Interesse daran geben, das Angebot durch einfachen Pinselstrich einzuschränken, denn tendenziell wird dadurch auch die Einschränkung von Leistungen und somit eine unerwünschte Rationierung in Kauf genommen. Eine Abwägung dieser Faktoren hat unseres Wissens bisher nicht stattgefunden, müsste aber auf jeden Fall die Basis für einen ausschliesslich kostenmotivierten Zulassungsstopp sein.
Die vorgesehene Zulassungsbeschränkung ist zudem in dreifacher Weise unverhältnismässig:
• Alternativen ungeprüft: Sämtliche Alternativen, welche ohne Einschränkung der Grundrechte umsetzbar waren, wurden bis zum heutigen Tage nicht einer eingehenden Prüfung unterzogen. Darunter fallen bspw. die Verschärfung der Zulassungskriterien in qualitativer Hinsicht, die Umsetzung flexiblerer Tarifmodelle und eine Einschränkung des absoluten Kontrahierungszwangs, respektive einer Kombination solcher Massnahmen.
• Diskriminierung: Die Diskriminierung bestimmter Gruppen (in diesem Fall aller nicht selbständig praktizierenden Ärzte) kann aus Sicht eines Rechtsstaats nie verhältnismässig sein.
• Generell statt individuell: Gemäss Kommentar zur VEZL (Ziffer 1.) bezweckt die Wiedereinführung der Zulassungsbeschränkung denjenigen Kantonen, die darauf angewiesen sind, ein Instrument zur Steuerung des Angebots im ambulanten Bereich zu bieten. In Tat und Wahrheit wird dieses Instrument generell eingeführt, ohne dass ein kantonaler Nachweis für dessen Notwendigkeit erbracht werden müsste. Dadurch beschränkt sich die gesamte Vorlage nicht mehr auf das geringstmögliche, erforderliche Mass.
3. Wirkungslose Massnahme
Dem Verordnungsentwurf ist nicht vorzuwerfen, dass er eine weitgehend wirkungslose gesetzliche Vorlage umzusetzen bezweckt. Dennoch sei an dieser Stelle wiederholt, dass praktisch alle Neuzulassungen, welche der bisherige Zulassungsstopp verursacht hat, bis zum neuerlichen Inkrafttreten der Zulassungsbeschränkung ausgesprochen sein werden. Die befristete Massnahme führt damit lediglich zu einer weitgehend wirkungslosen „Stop-and-Go-Politik“.
4. Fragwürdiger Umgang mit dem Begriff "Bedürfnis"
Im Kommentar zur VEZL (Ziffer III. Art. 5) wird dargelegt, weshalb die Kantone im Endeffekt gar keinen Bedürfnisnachweis für ihre Zulassungsentscheide zu erstellen haben, obwohl genau dies der Wortlaut des Gesetzesentwurfs noch vorsieht. Dieser Umstand ist durchaus erwähnenswert, denn der ganze Artikel 55a eKVG basiert auf der Annahme, dass die Kantone eben dieses Bedürfnis zu definieren im Stande sind. Stattdessen wird dargelegt, dass „komplexe Kriterien auszuschliessen sind „ und „in erster Linie vorhandene statistische Angaben in Frage kommen“
• Im Grunde genommen wird hier die Erklärung geliefert, weshalb Art. 55 eKVG für sich genommen gar nicht funktioniert, denn „würde man den Kantonen beispielsweise verbindliche Auflagen machen, [ ... ] konnten sie ihre Entscheide über das Vorliegen eines Bedürfnisses nicht innert nützlicher Frist treffen". Damit bleibt alles unverbindlich, re-