Rapport sur les résultats

Consultation 2014/160: Projet d'ordonnance d'exécution relative à la loi sur la nationalité révisée · 46 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 17Fedlex · Rapport sur les résultats

erheblichen Aufwand verursachen werde, weil die Einhaltung der vorgesehenen

Voraussetzung nicht anhand eines Registers geprüft werden könne.

Al. 1, let. b

Le canton de FR est d’avis que l’autorité devra faire preuve de mesure dans les cas de litiges de droit privé, afin de ne pas tomber dans l’arbitraire. Il demande que les directives insistent sur l’importance de la retenue à observer dans le cadre de certains conflits relevant du droit privé.

4 Kantone (BL, BS, LU, ZH) erachten die Formulierung der «mutwilligen Nichterfüllung von Verpflichtungen», als unpräzise und zu wenig praxistauglich. 2 Kantone (AG, ZH) und die SVP beantragen, es sei eine Lösung zu bevorzugen geben, die auf das Betreibungsregister abstellt.

Der Kanton BE (ebenso VKM) fragt sich, wie eine Behörde in Erfahrung bringen könne, ob einbürgerungswillige Personen privatrechtliche Verpflichtungen (z.B. aus Miet- oder

Kaufverträgen) mutwillig nicht erfüllt haben. Sollte es hier zu einem erheblichen

Mehraufwand für die Kantone und Gemeinden kommen, müssten die Gebühren für die Erhebungsberichte angemessen erhöht werden.

Al. 1, let. c

Der Kanton BS ist der Ansicht, dass die Unterscheidung hinsichtlich des Ablehnungsgrunds «Werben für Terrorismus» (Absatz 1 Buchstabe c) und «Anwerbung zum Terrorismus»

(Artikel 3 Buchstabe a) zu subtil sei. Der Kanton BS regt an zu prüfen, ob die Tatbestände in einer Bestimmung bzw. unter einer Überschrift geregelt werden können.

Der Kanton ZH fragt sich, ob die in Absatz 1 Buchstabe c aufgeführten Sachverhalte

gesondert aufgeführt werden sollen, da sie grösstenteils die Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz betreffen, die bereits in Artikel 3 geregelt sind. Auf jeden Fall sei sicherzustellen, dass der Bund die entsprechende Prüfung vornehme, da die

kantonalen Einbürgerungsbehörden keinen Zugriff auf die fraglichen Informationen bzw.

Datenbanken haben.

Al. 1, let. d

Der Kanton ZH fragt sich, ob der Sachverhalt «öffentlich zum Hass gegen Teile der

Bevölkerung» gesondert aufgeführt werden soll. Auf jeden Fall sei sicherzustellen, dass der Bund die entsprechende Prüfung vornehme, da die kantonale Einbürgerungsbehörde keinen Zugriff auf die fraglichen Informationen bzw. Datenbanken habe.

Al. 2

2 cantons (BL, NE) trouvent la formulation de l’al. 2 trop vague. Der Kanton BS ist der Ansicht, dass die vorgeschlagene Formulierung in erster Linie auf den Ausländerzuzug ausgerichtet sei. Er berücksichtige zu wenig, dass sich die Person schon seit Jahren in der Schweiz aufhält.

Al. 3 – Remarques générales

Der Kanton BE (ebenso VKM) machen geltend, es werde nicht dargelegt, wie die

Gemeinden, die über keinen VOSTRA-Zugriff verfügen, eine allfällige Straffälligkeit abklären können.

Die JSVP beantragt folgende Formulierung: «Nicht eingebürgert wird, wer einen Eintrag im Strafregister (VOSTRA) besitzt, der für die Einbürgerungsbehörden des Bundes und der Kantone einsehbar ist.» Zudem fordert die JSVP folgende Ergänzung: «Wer wegen einer schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist oder wer wegen Straftaten, unbedeutend ihrer Höhe, mindestens zweimal rechtskräftig verurteilt worden ist, darf auf Lebzeiten nicht eingebürgert werden. Wer mit einem Landesverweis belegt ist oder belegt wurde, darf auf