Rapport sur les résultats
Consultation 2014/53: Révision partielle de la loi fédérale sur l'assurance-maladie relative au pilotage du domaine ambulatoire · 167 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 47Fedlex · Rapport sur les résultats
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Lasten der OKP zu finanzieren. In der heute geltenden monistischen Finanzierung ambulanter Leistungen verursacht dies unlösbare Probleme. So kann nicht bestimmt werden, ob die frühere Leistung (finanziert durch Versicherer A) oder die spätere Leistung (finanziert durch Versicherer B) „überschiessend“ war und welcher Versicherer die Rechnungsvergütung – sofern bereits erfolgt – zurück erhält. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Leistung im Rahmen der Kostenbeteiligung des Patienten stattgefunden haben kann.
Konsequenterweise müsste der Leistungserbringer den Rechnungsbetrag dann dem Patienten zurückerstatten (nach Verfügung durch den Kanton). Dies hätte den absurden Nebeneffekt, dass der Patient die Leistung gratis bezogen hätte. Die offensichtlichen Umsetzungsschwierigkeiten bei der Zuteilung des Tätigkeitsumfangs dürften dazu führen, dass bald in ein System mit Festlegung von Maximalmengen übergegangen wird.
Es ist naheliegend, dass eine ambulante Planung und Steuerung letztlich untrennbar mit einer dualen Finanzierung verbunden sein muss, denn die Überwachung der Einhaltung des kantonal bestimmten Tätigkeitsumfangs kann nicht den Krankenversicherern auferlegt werden. Von diesem Zustand ist es nur ein kleiner Schritt hin zu einer umfassenden leistungsorientierten Planung, die – begünstigt durch das verbreitete System der Einzelleistungsvergütung – auch ohne Weiteres zu etablieren wäre.
Für die Leistungserbringer resultiert daraus der weitgehende Verlust der freiberuflichen Tätigkeit, in verkappter Weise aber auch die Aufhebung des Vertragszwangs (vgl. Art.
40a Abs. 1). Curafutura hält diesen Umstand durchaus für bemerkenswert, denn in den Erläuterungen selber wird die Aufhebung des Vertragszwangs als nicht mehrheitsfähig beschrieben. Pikant daran ist, dass die kantonale Zulassungsverweigerung die viel härtere Massnahme darstellt als die Aufhebung des Vertragszwangs. Dasselbe gilt für die Regulierung des Tätigkeitsumfangs.
Es ist aus unserer Sicht somit geradezu unvermeidbar, dass am Ende des Prozesses eine ausufernde Planung im gesamten ambulanten Bereich provoziert wird. Besonders bedenklich ist hierbei der Umstand, dass die Kantone als Planer die Konsequenzen ihrer Entscheide nicht selber zu finanzieren haben.
An dieser Stelle gilt es auch auf die Erfahrungen der Spitalplanung zu verweisen. Auch diese hat sich gemäss Gesetz u.a. an Qualitätskriterien zu orientieren. Es braucht nicht weiter ausgeführt zu werden, dass die Berücksichtigung dieser Qualitätskriterien bestenfalls in marginaler Weise stattfindet, die Spitalplanungen aber trotzdem als sehr weitgehend bezeichnet werden können.
Fazit: Die Vorlage bringt eine Abkehr vom Konzept der „Notmassnahme“, wie sie die Zulassungsbeschränkung darstellt, hin zu einer umfassenden ambulanten Planung ohne Finanzierungsverantwortung durch die Kantone. Dabei sind weder Notwendigkeit noch Nutzen einer solchen umfassenden kantonalen Steuerung dargelegt, geschweige denn erwiesen.
3. Würdigung / Kritik zu den Erläuterungen
Wir möchten unsere Irritation über die Vorlage als auch über die Inhalte des erläuternden Berichts nicht verschweigen. Unseres Erachtens steht von keiner Seite ein wahrnehmbarer Ruf nach einer breit angelegten ambulanten Planung und Steuerung überhaupt im Raum. Es ist auch in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb eine ausserordentliche Massnahme zur Eindämmung der Kostenentwicklung (Zulassungsbeschränkung) mit einer umfassenden und ständigen Planung ersetzt werden soll. Für eine derart weitreichende Regulation fehlt schlicht der Nachweis der Notwendigkeit und Angemessenheit.
Aus dem Wortlaut der Erläuterungen kann auch mitnichten geschlossen werden, dass die Vorlage rein auf ausserordentliche Massnahmen bei Vorliegen einer substanziellen Unter- oder Überversorgung abzielen würde. Vielmehr bestätigen die Erläuterungen den Charakter der Vorlage als Abkehr vom Grundsatz der Subsidiarität und dem Primat des Wettbewerbs, hin zu einem Primat staatlicher Planung und Lenkung. So wird stipuliert: „Zudem erfordern die zunehmende Komplexität und die gegenläufigen Interessen mehr Steuerung und Transparenz des Systems“. Hierbei ist unbestritten, dass die Schaffung von Transparenz eine zentrale Herausforderung darstellt. Dass die in der Natur der Sache liegenden gegenläufigen Interessen und die weitgehend von der Regulierung selber