Rapport sur les résultats

Consultation 2014/53: Révision partielle de la loi fédérale sur l'assurance-maladie relative au pilotage du domaine ambulatoire · 167 pages

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Bereich, sondern die Vollendung der staatlichen Steuerung über den gesamten Bereich der Leistungserbringung.

santésuisse nimmt mit Befremden zur Kenntnis, dass der Bund die Steuerung des am- santésuisse bulanten Bereichs nur als Sicherung der Versorgungsqualität sieht, und die Notwendigkeit der Kosteneindämmung kaum mehr ins Gewicht fällt. So hält ein Inputpapier des BAG vom 5. Februar 2014 fest, dass es nicht allein um eine Beschränkung oder um einen Stopp der Zulassung gehe, sondern um eine qualitativ hochwertige Versorgung, indem sowohl Über- wie auch Unterversorgung verhindert werden sollen. Nach Meinung santésuisse darf eine Teilrevision des KVG nicht bloss das Bekenntnis zur Versorgungsqualität zum Ziel haben, sondern muss auch Massnahmen zu deren finanziellen Sicherstellung beinhalten.

Wie die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, ist die befristete bedarfsabhängige Zulassung von Ärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung kein geeignetes Instrument, um das Kostenwachstum zu bremsen. Ganz im Gegenteil: Die befristete Zulassungssteuerung vermochte über die Jahre, während der sie in verschiedenen Variationen in Kraft war, weder das Mengenwachstum im Allgemeinen noch das Angebot an Ärzten im Besonderen zu begrenzen. Die Zahl der fakturierenden Ärztinnen und Ärzte ist zwischen 2004 und 2012, in einem Zeitraum also, als der «Zulassungsstopp» ohne Unterbruch galt, kontinuierlich gestiegen. Beim vorliegenden Steuerungsmodell handelt es sich im Wesentlichen um eine definitive Verankerung der bisher wirkungslosen befristeten Zulassungssteuerung. santésuisse lehnt daher die Teilrevision des KVG in der vorliegenden Form vollumfänglich ab.

1. Vorschlag nicht geeignet zur Eindämmung der Gesundheitskosten

Die in der Teilrevision vorgesehenen Massnahmen verfehlen unserer Meinung nach ihre Wirkung bezügliche Kostenkontrolle:

Erstens unterscheidet sich das vorliegende Steuerungsmodell in den Grundzügen nicht wesentlich von den bisherigen Modellen. So können (müssen aber nicht) die Kantone bereits im Rahmen der geltenden, temporären Massnahme bei einer Überversorgung die Zulassung fachbereichsspezifisch beschränken – bisher mit begrenzter Wirkung.

Der Vorschlag berücksichtigt im Gegensatz zu früheren Modellen explizit die Tätigkeit der Spitäler im ambulanten Bereich (Art. 39 Abs. 1bis KVG): Neu sollen die Kantone auch die Tätigkeit der Spitalambulatorien im Rahmen der Spitalplanung regeln sowie den ambulanten und spitalambulanten Bereich aufeinander abstimmen. Dies um den Fehlanreiz zu vermeiden, dass die Kantone die Spitalambulatorien ausweiten und sich in diesem Bereich – trotz Zulassungssteuerung – die Anzahl der zulasten der Grundversicherung tätigen Leistungserbringer erhöht. Aus Sicht der Krankenversicherer vermag diese Bestimmung den oben beschriebenen Fehlanreiz nicht zu beseitigen. Einerseits ist die Regelung des ambulanten Angebots der Spitäler schwierig zu vollziehen da – wie der erläuternde Bericht richtig feststellt – die meisten Spitäler bezüglich Arbeitsaufwand der Leistungserbringer nicht genau zwischen ambulantem und stationärem Bereich unterscheiden können. Andererseits ist hier der Kanton als regulierende Instanz beider ambulanter Bereiche unglaubwürdig aufgrund seiner Doppelrolle als Eigentümer und Betreiber der öffentlichen Spitäler.

Zweitens stützt der Vorschlag stark auf die ständige Monitorisierung der Leistungserbringer ab. Gemäss Gesetzesentwurf wird der Bundesrat Kriterien zur Beurteilung der Angemessenheit der Versorgung im ambulanten Bereich festlegen (Art 40c Abs. 1 KVG). Die Basis für eine gezielte und bedarfsgerechte Steuerung der ambulanten ärztlichen Versorgung ist eine zuverlässige und umfangreiche Daten- und Informationsgrundlage. Die Datengrundlagen in der Schweiz sind aber dürftig. Zur objektiven Feststellung einer Über- oder Unterversorgung sind sowohl nachfrageseitige Indikatoren als auch angebotsseitige Indikatoren in Betracht zu ziehen. Die aktuelle Datenlage in der Schweiz weist sowohl angebotsseitig als auch nachfrageseitig grosse Lücken auf. Die fehlende Verfügbarkeit von geeigneten Indikatoren macht die Feststellung einer Über- oder Unterversorgung problematisch. Das Gesetz ist daher schwammig und nicht griffig genug.