Rapport sur les résultats

Consultation 2014/53: Révision partielle de la loi fédérale sur l'assurance-maladie relative au pilotage du domaine ambulatoire · 167 pages

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

übernehmen oder eröffnen. Vielleicht ist nur ein Partner Grundversorger im klassischen

Sinn, die andern würden beispielsweise als Gynäkologin, Rheumatologin, Orthopäde

usw. mit einem kleinen Pensum die Grundversorgerpraxis ideal ergänzen wollen. Sol-

che Projekte werden mit der Zulassungsbeschränkung für SpezialärztInnen massiv be-

hindert oder verunmöglicht. Der Zulassungsstopp verhindert zudem den Wettbewerb un-

ter ÄrztInnen um die beste Versorgung. InhaberInnen einer Zulassung werden von Pati-

entInnen überrannt werden, unabhängig der gebotenen medizinischen Qualität. Es wird

hingegen ein Wettbewerb um die Übernahme bestehender Zulassungen geben mit ent-

sprechend hohen Ablösesummen. Dies privilegiert wiederum die InhaberInnen beste-

hender Zulassungen und stellt eine sehr hohe finanzielle Hürde für Praxisübernahmen

dar. Es ist jedoch nicht im Sinne einer guten Versorgung, wenn nur jene ÄrztInnen eine

Praxis übernehmen können, welche finanziell gut gestellt sind. Es ist sowohl für unser

Gesundheitswesen ungesund als auch für die jungen Schweizer ÄrztInnen frustrierend,

wenn sie vom System gegenüber dem 55-jährigen Arzt, der aus rein steuer- und vorsor-

getechnischen Überlegungen eine Praxis in der Schweiz übernehmen will, benachteiligt

werden. Im Interesse der PatientInnen sind qualitative Voraussetzungen für die Ertei-

lung einer Zulassung und die Gewährleistung medizinischer Innovation auch in der

freien Praxis zu gewährleisten.

Beim Absatz 1 des Art. 40a handelt sich zweifellos um die Kernbestimmung der Vor- VLSS lage. Mit der Möglichkeit, Zulassungen je nach Fachrichtung sowie kantonal oder auch

nur regional zu beschränken, weist die Bestimmung grundsätzlich ausreichende Diffe-

renzierungsmöglichkeiten auf, welche den Kantonen genügend Spielraum bei einer all-

fälligen Umsetzung lassen. Wir verweisen aber ausdrücklich auf unseren Antrag weiter

unten zu Art. 40a Abs. 5, wonach die Möglichkeit bestehen muss, aus wichtigen Grün-

den trotz grundsätzlicher Beschränkung eine ausserordentliche Zulassung zu erteilen.

Nur so kann speziellen Situationen ausreichend Rechnung getragen und die notwendige

Einzelfallgerechtigkeit erreicht werden.

Auch bei einer allfälligen Überversorgung ist die Frage zu stellen, inwieweit eine staatli- SW!SS REHA che Planung diesem Zustand - nachdem er einmal definiert ist - entgegen wirken kann.

Eine Überversorgung herrscht immer dann, wenn im individuellen Fall ,,zu viel" Medizin

angewendet wird. Dies ist primär die Folge einer ungenügenden Qualität im Behand-

lungsprozess. Hier sollten in erster Linie Modelle der Integrierten Versorgung für eine

Verbesserung der Situation sorgen. Integrierte Versorgung muss anerkanntermassen

auf freiwilliger Basis aufgebaut werden und kann nicht staatlich verordnet sein.

Im Bestreben, Überversorgung zu verhindern, wird der Staat sehr rasch eine minutiöse

und detailreiche Planung aufziehen müssen (wollen). Dabei muss er gleichzeitig die Ge-

fahr der Rationalisierung bannen, die mit solchen Planungsmassnahmen einhergeht. Es

ist nichterkennbar, woher der Staat das Wissen und die Kompetenz für eine solche „all-

umfassende Planung" hernehmen sollte.

Eine Zulassungssteuerung kann Überversorgung nicht verhindern, weil Patientinnen

und Patienten auch unter dem Regime einer Zulassungssteuerung überversorgt sein

können.

Massnahmen bei Überversorgung / Erteilung und Entzug der Zulassung durch den Kan- curafutura ton statt durch den Bund (Art. 40a)

Derzeit gilt, mit Einschränkung von Art. 55a KVG, dass die gesundheitspolizeiliche Zulas-

sung (Berufsausübungsbewilligung) den Kantonen obliegt und die Abrechnungszulassung zur OKP den Bestimmungen des KVG unterliegt. Diese klare Zuordnung würde nun auf-

gehoben. Erachtet ein Kanton die ambulante Versorgungssituation als „unangemessen“,

fällt ihm eine nicht näher ausgeführte Möglichkeit zu, die (Abrechnungs-) Zulassungen zu

beschränken, nicht zu erteilen, zu entziehen und an Bedingungen zu knüpfen. Dabei ist

nicht nur unklar, was unter einer (un-)angemessenen Versorgung zu verstehen ist, den

Kantonen wird auch die Kompetenz zugestanden „zusätzliche Kriterien zu verwenden, die

ihren Besonderheiten Rechnung tragen“.