Rapport sur les résultats

Consultation 2014/85: Révision partielle de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal) et l'ordonnance sur les prestations dans l'assurance obligatoire des soins en cas de maladie (OPAS) · 147 pages

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

tiqués à l’étranger et de la comparaison avec le prix et l’efficacité d’autres médicaments

Organisationen des Gesundheitswesens

Vorschlag: Curafutura

Abs. 1: Das BAG überprüft Originalpräparate unmittelbar nach Ablauf des Patentschut-

zes daraufhin, ob sie die Aufnahmebedingungen noch erfüllen. Die Zulassungsinhaberin

belegt die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit auf diesen Zeit-

punkt. Verfahrenspatente werden bei der Überprüfung nicht berücksichtigt.

Abs. 3: Streichen.

Vorschlag: Helsana

Abs. 1: Das BAG überprüft Originalpräparate unmittelbar nach Ablauf des Patentschut-

zes daraufhin, ob sie die Aufnahmebedingungen noch erfüllen. Die Zulassungsinhaberin

belegt die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit auf diesen Zeit-

punkt. Verfahrenspatente werden bei der Überprüfung nicht berücksichtigt.

Abs. 3: streichen.

Begründung:

Ad 1: Hier ist sicherzustellen, dass die Zweckmässigkeit der Packungen des Originals

überprüft wird. Packungen können Hemmnisse des Wettbewerbs darstellen, wenn

dadurch die Zugangshürde für ein Generikum erhöht wird.

Ad 3: Forschung und Entwicklung sind für die Preisdiskussion nicht relevant.

Vorschlag: santésuisse

1 Das BAG überprüft Originalpräparate unmittelbar nach Ablauf des Patentschutzes da-

raufhin, ob sie die Aufnahmebedingungen noch erfüllen. Die Zulassungsinhaberin be-

legt die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit auf diesen Zeitpunkt.

Verfahrenspatente werden bei der Überprüfung nicht berücksichtigt.

…

3 streichen

Begründung:

Ad 1: Hier ist sicherzustellen, dass die Zweckmässigkeit der Packungen des Originals

überprüft wird. Packungen können Hemmnisse des Wettbewerbs darstellen, wenn

dadurch die Zugangshürde für ein Generikum erhöht wird.

Zu Art. 65e Abs. 1: Hier muss eine Möglichkeit für gewisse Verfahrenspatente offen pharbleiben, die wirklich einen Mehrwert aus Sicht der Therapie oder des Patientenkomforts maSuisse bringen. Antrag: einbauen: „in der Regel“ nicht berücksichtigt.

Zu Art. 65e Abs. 2: Wir lehnen diesen Absatz ab. Es muss differenziert werden zwi-

schen dem Preisanteil, der in allen Vergleichsländern gleich anfällt und demjenigen, der

in der Schweiz spezifisch anfällt. pharmaSuisse ist gegen Preisvergleiche, die die un-

terschiedlichen Lohn- und Infrastruktur-kosten zwischen der Schweiz und den Ver-

gleichsländern nicht berücksichtigen. vgl. ebenfalls die Bemerkung zu Art. 65d Abs. 3.