Rapport sur les résultats
Consultation 2014/85: Révision partielle de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal) et l'ordonnance sur les prestations dans l'assurance obligatoire des soins en cas de maladie (OPAS) · 147 pages
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langt.“ Vgl. hierzu die Ausführungen zu Art. 65b Abs. 4 KVV.
Vorschlag: Schweizeri-
scher Ver-Abs. 1 lit. d und e streichen. band für
komple-Abs. 3: Vom deutschen Fabrikabgabepreis wird beim Auslandpreisvergleich der in
Deutschland gesetzlich vorgesehene Herstellerrabatt von 6 Prozent abgezogen, sofern mentärmeer zur Anwendung gelangt. dizinische
Heilmittel Begründung: SVKH
Abs. 1: Aufgrund der Streichung der Referenzländer Finnland und Schweden ist ent-
sprechend Abs. 1 lit. d und e zu streichen.
Abs. 2: Keine Bemerkungen.
Abs. 3: Der Herstellerrabatt in Deutschland soll nur dann abgezogen werden, wenn er
tatsächlich zur Anwendung gelangt (vgl. Kommentar zu Art. 65b Abs. 4 KVV).
Abs. 1: Wir verweisen auf unsere Ausführungen zu Art. 65b Abs. 3 KVV. vips Abs. 3: Wir verweisen auf unsere Ausführungen zu Art. 65b Abs. 4 KVV.
2.4.5 Bemerkungen zu Artikel 34c KLV Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Kantone
Eventualantrag 10: Art. 34c Abs. 1 Satz 3 KLV: Streichen. ZG
Zu Eventualantrag 10: Legt das BAG in Weisungen fest, welche Informationsquellen
massgeblich sind, erhält es dadurch einen zu grossen Ermessensspielraum, denn diese
Informationsquellen können auch Geschäftsgeheimnisse oder andere wichtige Informa-
tionen von Unternehmen betreffen. Siehe dazu auch die Begründungen zum Eventu-
alantrag 5 zur Änderung der KVV.
Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
Diesen Artikel lehnen wir in der nun vorliegenden Form ab. Wir sind klar der Ansicht, SGV dass zur Ermittlung der Schweizer Preise ausschliesslich offizielle und rechtlich verbind-
liche Informationsquellen berücksichtigt werden dürfen.
Organisationen des Gesundheitswesens
Abs. 1: Der für einen Auslandpreisvergleich heranzuziehende Preis muss behördlich Interphar- oder mit staatlichem Auftrag durch einen Verband festgelegt worden sein. Es geht nicht ma an, dass für einen schweizerischen administrierten Preis nicht administrierte Preise her-
angezogen werden.
Hinzu kommt, dass es bedenklich ist, "Informationsquellen" ohne offiziellen Charakter
zur Ermittlung von Preisen heranzuziehen (insbesondere da diese Frage auch Gegen-
stand von Gerichtsverfahren ist). Vielmehr muss der ausländische Preis bei der zustän-
digen Behörde oder bei dem dafür behördlicherseits als dafür zuständig erklärten Ver-
band erhoben werden, sollte die Zulassungsinhaberin den Preis dem BAG nicht be-
kannt geben. Die Bestimmung ist daher wie folgt zu ändern: "Die Zulassungsinhaberin
teilt dem BAG den Fabrikabgabepreis der Referenzländer mit, wobei sie ihn aufgrund
von Bestimmungen von Behörden oder Verbänden ermittelt. Sie legt der Mitteilung eine
Bestätigung des Preises durch die Zulassungsinhaberin des Referenzlandes, eine Be-
hörde oder einen Verband bei. Gibt die Zulassungsinhaberin dem BAG den Preis des
Referenzlandes nicht bekannt, so kann das BAG eine Bestätigung des Preises bei der
dafür zuständigen Behörde oder dem dafür zuständigen Verband einholen. Das BAG