Rapport sur les résultats

Consultation 2014/85: Révision partielle de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal) et l'ordonnance sur les prestations dans l'assurance obligatoire des soins en cas de maladie (OPAS) · 147 pages

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die zur Feststellung der durchschnittlichen Grosshandelsmargen ist uns nicht bekannt

und gemäss unseren Informationen dessen Resultate falsch.

DK : Die Marge des Grosshandelswird aufgrund der erbrachten Leistung zwischen

Herstellern und Grossisten verhandelt. Dies sowohl für Rx wie OTC.

UK : Die Spanne wird in einer Abmachung zwischen Hersteller und Grosshändler frei

geregelt. 90% der Distribution von RX Produkten wird mit DTP (direct to pharmacy)

oder RWA (reduced wholesale arrangements) abgedeckt. Die 12,5 % Spanne die vom

BAG in Abzug gebracht wird entspricht keiner Realität und ist strukturell obsolet.

NL : Nicht reglementierter Markt. Die Spanne wird verhandelt.

Fi : Strukturell völlig verschiedener Markt : Single Channel Vertrieb; die Spanne wird

in einer Abmachung zwischen Hersteller und Grossisten verhandelt.

S : Reglementierter Markt : 3 % Spanne AEP, höhere Marge für billige Produkte.

Abs. 3: Diese Regelung kann nicht ohne weiteres übernommen werden, denn einerseits

ist sie nicht für alle Produkte gültig und, anderseits zeitlich beschränkt.

Vorschlag: santésuisse

1 Vom Apothekeneinstandspreis oder vom Publikumspreis werden beim Auslandpreis-

vergleich die üblichen Grosshandelsmargen gemäss Artikel 65b Absatz 3 KVV abgezo-

gen. Das BAG veröffentlicht die geltenden Grosshandelsmargen zusammen mit den

Wechselkursen.

2 Kann die Zulassungsinhaberin nachweisen, dass in einem Referenzland kein Zwi-

schenhandel stattfindet, so wird die Grosshandelsmarge zu 80% abgezogen. In Fällen,

in denen die tatsächlichen Margen von den Margen nach Absatz 1 abweichen, können

die effektiven Margen abgezogen werden, sofern sie von der Zulassungsinhaberin be-

legt werden.

3 Wird in einem Land gesetzlich ein Rabatt verfügt, so wird der zum jeweiligen Zeitpunkt

gültige Rabatt abgezogen.

Begründung:

Die Festlegung von Grosshandelsmargen und Herstellerrabatt wird begrüsst. Die Mar-

genhöhe sollte jedoch nicht in der KLV festgeschrieben werden, da Änderungen über

die Zeit wie bei einem Wechselkurs möglich sind. Analog dem Wechselkurs sollte hier

eine allgemeine Formulierung gewählt werden, um eine Verordnungsänderung zu ver-

meiden, wenn sich im Ausland die Margen‐ und/oder Rabatthöhe verändert. Die gülti-

gen Sätze können analog der zu verwendenden Wechselkurse auf der Webseite des

BAGs publiziert werden. Das gleiche gilt für gesetzlich festgelegte Rabatte. Es ist nicht

einzusehen warum in Deutschland nur 6% Rabatt abgezogen werden, wenn der insge-

samt gesetzlich festgelegte Rabatt 2014 7% beträgt. Auch zeitlich befristete Rabatte

sind gesetzlich verordnete Rabatte wie z.B. in Deutschland. Wenn in einem Land bei ei-

nem spezifischen Produkt kein Zwischenhandel stattfindet, dann übernimmt der Herstel-

ler die Funktion des Grosshandels. Die entsprechenden Handelskosten fallen beim

Hersteller in Form von internen Gestehungskosten an und sind abzuziehen, da sonst

die Fabrikabgabepreise nicht vergleichbar sind.

Zu Art. 34b Abs. 1: Beim Abzug vom Publikumspreis muss zusätzlich zur Grosshan- phardelsmarge auch die Apothekenmarge abgezogen werden. maSuisse

lit. d und e von Art. 34b Abs. 1 KVV sind zu streichen, da weder Belgien noch Finnland scienceinals Referenzländer in Frage kommen. Abs. 3 ist wie folgt zu ergänzen: „Vom deutschen dustries Fabrikabgabepreis wird beim Auslandpreisvergleich der in Deutschland gesetzlich vor-

gesehene Herstellerrabatt von 6 Prozent abgezogen, sofern er zur Anwendung ge-