Rapport sur les résultats

Consultation 2015/14: 11.418 Iv.pa. LAMal. Accorder plus d'autonomie au personnel soignant · 140 pages

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

rungsrechtlichen Gründen immer konsequent gegen eine Aufhebung des Kontrahie-

rungszwangs gegenüber der Ärzteschaft und vor allem gegen die Aufhebung der freien

Arztwahl ausgesprochen haben, sind wir auch gegen die Einführung der Vertragsfreiheit

im Zusammenhang mit der Zulassung von Pflegefachpersonen zur Tätigkeit zu Lasten

des KVG. EArt. 40a KVG ist demzufolge zu streichen und dem Minderheitsantrag Bor-

toluzzi, de Courten und Parmelin kann nicht gefolgt werden.

Bei Art. 40a lehnen wir den Minderheitsantrag, die Zulassung der Pflegefachpersonen VSAO vom Abschluss eines Vertrags mit Versicherern abhängig zu machen, ab. Es ist absolut

nicht sinnvoll, im KVG unterschiedliche Systeme der Vertragsfreiheit einzuführen für

unterschiedliche Leistungserbringer. Das Volk hat vor noch nicht langer Zeit klar zum

Ausdruck gebracht, dass es die Wahlfreiheit der Patientinnen und Patienten der Ver-

tragsfreiheit für die Versicherer vorzieht.

curafutura unterstützt den Minderheitsantrag zu Art. 40a curafutura

Wie bereits erwähnt, unterstützt curafutura den Antrag der Minderheit. Der Begriff «Zu-

lassungsvertrag» erscheint uns jedoch problematisch. Dieser Begriff suggeriert, dass

die Versicherer die Zulassung von OKPLeistungserbringern aussprechen. Das ist je-

doch nicht der Fall. Wir schlagen deshalb vor, den Begriff « Leistungsvertrag» anzu-

wenden.

Insofern und mit Blick auf die Kernaufgabe der Krankenversicherer stehen wir der par- santésuisse lamentarischen Initiative eher kritisch gegenüber und unterstützen primär die beiden

Minderheitsanträge Cassis, Bortoluzzi, de Courten, Moret, Stolz, welche sich für die

Beibehaltung der Kompetenz bei Akut- und Übergangspflege beim Arzt aussprechen,

sowie vor allem Bortoluzzi, de Courten, Parmelin, welche für die Einführung der Ver-

tragsfreiheit für diese spezialisierte neue Gruppe der Leistungserbringer votieren (vgl.

dazu Ziff. 3.2, S. 18 des Kommissionsberichts).

Die Stiftung SPO Patientenschutz lehnt den Antrag der Minderheit Bortoluzzi ab. SPO Begründung:

Pflegende sollen gleich behandelt werden wie die Ärzte. Es darf nicht sein, dass die

Pflegenden mit den Krankenversicherungen einzelne Verträge abschliessen müssen,

um eigenständig arbeiten zu können. Wir können uns aber einen Erfahrungsnachweis

(z.B. drei Jahre) in einer Schweizerischen Institution vorstellen, bevor die Pflegenden

die Berechtigung erhalten selbständig abzurechnen. So könnten wir auch verhindern,

dass Spitex-Organisationen entstehen, die nur mit ausländischem Personal arbeiten, die

unsere Kultur und Bedürfnisse nicht kennen.

Nachdem wir uns in den letzten Jahren aus ordnungspolitischen und sozialversiche- BEKAG rungsrechtlichen Gründen immer konsequent gegen eine Aufhebung des Kontrahie-

rungszwangs gegenüber der Ärzteschaft und vor allem gegen die Aufhebung der freien

Arztwahl ausgesprochen haben, sind wir auch gegen die Einführung der Vertragsfreiheit

im Zusammenhang mit der Zulassung von Pflegefachpersonen zur Tätigkeit zu Lasten

des KVG. EArt. 40a KVG ist demzufolge zu streichen und dem Minderheitsantrag Bor-

toluzzi, de Courten und Parmelin kann nicht gefolgt werden.

Die Minderheitsanträge [...] werden von der KPP nicht unterstützt und in der vorliegen- KPP den Form abgelehnt.

Eine Kommissionsminderheit verlangt, dass die Pflegefachpersonen, soweit sie nicht im SSR ärztlich-delegierten Bereich tätig sind, nicht zu den in Art. 35 aufgezählten Leistungser-

bringern zählen, sondern ihnen einem eigenen Artikel 40a zu regeln sind. Damit wird

versucht den bestehenden Kontrahierungszwang aufzuweichen. Wir lehnen diese Ein-

schränkung klar ab, denn es kann nicht sein, dass der Kontrahierungszwang ausge-

rechnet für die Pflegenden aufgehoben werden soll. Dieses Ansinnen ist umso unver-

ständlicher, berücksichtigt man den zu erwartenden steigenden Pflegebedarf im Gegen-

satz zum wachsenden Pflegenotstand. Die Zulassung für diplomierte Pflegefachperso-

nen als Leistungserbringer ist bereits heute klar geregelt und es ist unabdingbar, dass

alle Pflegefachpersonen welche die Voraussetzungen des KVG erfüllen und über die

Zulassung der Kantone verfügen auch als Leistungserbringer anerkannt werden müs-

sen. Der SSR lehnt daher den Minderheitsantrag klar ab.

Art. 40a VFP