Rapport sur les résultats

Consultation 2015/14: 11.418 Iv.pa. LAMal. Accorder plus d'autonomie au personnel soignant · 140 pages

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des KVG eine Mengenausweitung, insbesondere durch gewinnorientierte Leistungserbringer, erfolgen kann. Um dies zu verhindern, ist die vorgeschlagene Ergänzung von Art. 55a KVG, wonach der Bundesrat die Zulassung von Pflegefachpersonen von einem Bedürfnis abhängig machen kann, nicht das geeignete Instrument. Vielmehr soll im Rahmen der laufenden KVG-Revision betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs den Kantonen die Kompetenz zur Steuerung bei Unter- wie auch bei Überversorgung erteilt werden. Zudem sind sowohl Leistungserbringer wie auch Versicherer zu verpflichten, die Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung gemäss Art. 54 ff. KVG wie auch jene zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen gemäss Art. 56 ff. KVG konsequent umzusetzen. Die Administrativverträge zwischen Krankenversicherern und den Spitexverbänden bzw. dem Schweizerischen Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner enthalten Bestimmungen über die Prüfung der in Rechnung gestellten Leistungen. Es ist zu prüfen, diese für alle Pflegefachpersonen, welche Leistungen ohne ärztliche Anordnung erbringen, für verbindlich zu erklären.

Grundsätzliche Zustimmung zur Vorlage OW Grundsätzlich begrüsst der Regierungsrat die angestrebten Veränderungen. ln der Realität unterscheiden sich die Aufgabenbereiche des Arztes bzw. der Ärztin und der Pflegefachperson in der konkreten Zuständigkeit doch massgeblich. Während der Arzt bzw. die Ärztin klar für die medizinische Diagnostik und Behandlung zuständig ist und bleiben wird, ist die Pflegefachperson für die konkrete Pflegebedarfserhebung und Begründung der zu erbringenden Pflegedienstleistungen zuständig und hat selbstständige Kompetenzen in der Grundpflege. Die Zusammenarbeit mit dem Arzt bzw. der Ärztin beinhaltet wie bis anhin insbesondere die Schnittstellen im Zusammenhang mit Medikamentenverordnungen und delegierte Aufgaben im Bereich von Behandlungen und diagnostischen Massnahmen (z.B. Blutzuckerkontrolle, Puls- und Blutdruckkontrollen, Verbände usw.) und die entsprechende Kontrolle oder Verabreichung von Medikamenten durch die Pflegefachperson. Wir sind jedoch klar der Meinung, dass der Pflegeberuf durch die Entwicklungen der letzten Jahre an Kompetenz und auch an eigenständiger Professionalität gewonnen hat. Die bereits vorhandenen und geplanten gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Ausbildung von Pflegefachpersonen regeln die Anforderungen und Kompetenz für eine selbstständige und in eigener fachlichen Verantwortung praktizierte Berufsausübung.

Eine Zustimmung erfolgt explizit auch, weil es zu keiner Übernahme von neuen Kompetenzen kommen soll. Die Aufwertung der pflegerischen Arbeit erfolgt im Rahmen der bereits bestehenden Aufgaben und Kompetenzen. Die Stärkung und die Erhöhung der Attraktivität des Berufes können dazu beitragen, absehbare Personalengpässe abzufedern.

Kritische Betrachtung

Die vorgeschlagene Gesetzesänderung kann dazu führen, dass andere Berufe auf gleichem Abschlussniveau ähnliche Begehren stellen werden. Viele dieser Berufe sind jedoch heute schon im Behandlungsbereich tätig. Dieser Bereich soll jedoch auch zukünftig nur im Rahmen einer ärztlichen Anordnung erbracht werden können. Deshalb könnten diese Berufsgruppen nicht auf die gleiche Argumentation wie die Pflegefachpersonen zurückgreifen. Die Pflegefachperson verfügt demgegenüber ganz klar über Tätigkeitsgebiete die nicht medizinischer, diagnostischer oder therapeutischer Art sind und heute schon durch die Pflegebedarfserhebung ausgewiesen und überprüfbar nachgewiesen werden müssen. Die Pflege ist in vielen Bereichen eine eigenständige Tätigkeit, die nicht direkt auf die medizinische Behandlung und Diagnostik aufbaut, sondern auf die Substitution von Selbstpflegedefiziten im Rahmen von alltäglichen Lebensaktivitäten, den Erhalt des Wohlbefindens und der Sicherheit sowie auf die Förderung der Lebensqualität einer Person abzielt.

Das mit der Parlamentarischen Initiative verfolgte Anliegen ist aus Versorgungssicht NW grundsätzlich zu unterstützen. Es geht darum, den Pflegefachpersonen die Verantwortung auch gesetzlich zuzugestehen, die sie heute gerade im Spitexbereich oftmals bereits wahrnehmen. Damit werden die pflegerischen Tätigkeiten aufgewertet und die Attraktivität des Pflegeberufes insgesamt gesteigert. Diese erwarteten Effekte sind im Hinblick auf den künftigen steigenden Pflegebedarf und die Personalknappheit sehr