Rapport sur les résultats
Consultation 2015/14: 11.418 Iv.pa. LAMal. Accorder plus d'autonomie au personnel soignant · 140 pages
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Gemäss dem erläuternden Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesund-
heit des Nationalrates vom 15. April 2015 sollen die Leistungen der Abklärung, Beratung und Koordination sowie der Grundpflege (inkl. psychiatrische Grundpflege) nicht mehr
auf Anweisung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden können.
Bei der psychiatrischen Grundpflege sind jedoch diagnostische, therapeutische und
pflegerische Leistungen stark vermengt. Die FMH ist deshalb klar dagegen, dass die
gesamte psychiatrische Grundpflege ohne ärztliche Anordnung erbracht werden können soll. Wäre hingegen auf Gesetzesebene klar definiert, welche Leistungen der psychiatrischen Grundpflege von Pflegefachpersonen ohne ärztliche Anordnung (nämlich Leis-
tungen der Grundpflege) und welche mit ärztlicher Anordnung (nämlich Leistungen der
Behandlungs- und Therapiepflege) erbracht werden könnten, könnte sich die FMH damit einverstanden erklären.
Da die vorgenannte Unterscheidung in Bereich der psychiatrischen Grundpflege im Gesetz nicht vorgenommen wird, sollen nach Ansicht der FMH Pflegefachpersonen zwar
Leistungen der Abklärung des Pflegebedarfs, der Pflegeberatung und Pflegekoordination sowie Massnahmen der somatischen – jedoch nicht der psychiatrischen - Grundpflege ohne ärztlichen Auftrag oder Anordnung erbringen können. Die pflegerischen Leis-
tungen, welche in Art. 7 KLV beschrieben sind, decken ein breites Spektrum ab. Bei
einer Etablierung pflegerischer Tätigkeiten ohne ärztliche Anordnung schlägt die FMH
eine Abgrenzung nach dem folgenden Grundgedanken vor:
Pflegeleistungen in Bezug auf Gesundheitsprobleme, die eine ärztliche Diagnose
und einen ärztlichen Behandlungsplan erfordern, verlangen eine ärztliche Anord-
nung. Hierdurch werden nicht zuletzt auch Doppelspurigkeiten vermieden. Dies beträfe
Massnahmen der Untersuchung und der Behandlung (Art. 7 Abs. 2 Buchstabe b KLV) sowie
Massnahmen der psychiatrischen Grundpflege (Art. 7 Abs. 2 Buchstabe c Ziffer 2 KLV) Beispiel: Ein müder, trauriger und apathischer Patient kann ohne ärztli-
che Diagnose als depressiv fehlversorgt werden, kann aber tatsächlich an einer Schilddrüsenunterfunktion leiden.
Reine Pflegedienstleistungen, die keiner ärztlichen Diagnose bedürfen und keinen
ärztlichen Behandlungsplan erfordern, können Pflegefachpersonen ohne ärztliche
Anordnung durchführen. Dies beträfe
Massnahmen zur Abklärung des Pflegebedarfs, der Pflegeberatung und Pflegekoordination (Art. 7 Abs. 2 Buchstabe a KLV)
sowie
Massnahmen der somatischen Grundpflege (Art. 7 Abs. 2 Buchstabe c Ziffer 1
KLV)
Zudem wird nicht genannt, welchen Bildungsabschluss Pflegefachpersonen haben
müssen, damit sie Pflegleistungen ohne ärztliche Anordnung erbringen können. Der
geforderte Bildungsabschluss muss auf Gesetzesstufe verankert werden. Es genügt
nicht, diesen auf Verordnungsebene zu regeln (siehe dazu die Ausführungen unter neu Art. 38a KVG).
EArt. 25 Abs. 2 lit. a KVG soll deshalb wie folgt ergänzt werden:
2Diese Leistungen umfassen:
a. die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pfle-
geheim sowie die Pflegeleistungen, die im Rahmen einer stationären Behandlung
durchgeführt werden von:
2bis.Pflegefachpersonen, welche die Voraussetzungen gemäss Art. 38a des Gesetzes
erfüllen, sofern es sich um Massnahmen zur Abklärung des Pflegebedarfs, der Pflege-
beratung und Pflegekoordination sowie um Massnahmen der somatischen Grundpflege handelt.
Art.25a Abs. 2 Bst. a (recte: 25 Abs. 2 Bst. a)Zustimmung H+
Zu Art. 25 Abs. 2 Bst. a pharmaSuis-Wir begrüssen die Einführung einer „Positivliste" von Massnahmen der Abklärung, Bera- se tung und Koordination sowie Massnahmen der Grundpflege, die ohne ärztliche Anord-