Rapport sur les résultats

Consultation 2015/74: Iv.pa. 14.417 «Amender le régime de financement des soins» · 84 pages

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Finanzierungslücken weiter bestehen bleiben.

Aus dem Erläuternden Bericht vom 1. September 2015, wird klar, dass sich die

Regelung an Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) orientiert.

Dieser lautet: „Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der

Ergänzungsleistung ist der Kann-ton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege begründen keine neue Zuständigkeit.“

Die einschlägige Rechtsprechung soll helfen, Unklarheiten zu beseitigen. Auf jeden Fall soll damit weder die Regelung des KVG noch die Regelung des ZGB für die Frage der Finanzierung gelten.

Offene Fragen:

1. Die Formulierung in Art. 25a Abs. 5 KVG ist deutlich kürzer gehalten wie jene im ELG. Die zum ELG Art. 21 gehörenden Interpretationen und Rechtsprechung kann somit nicht unbesehen auf die neue Bestimmung im KVG übertragen werden.

In der Praxis dürfte damit regelmässig die Frage auftauchen, wer für

Pflegeheimbewohner zuständig ist, die ihren Wohnsitz (z.B. wegen der örtlichen Nähe von Angehörigen) an den Standort des Pflegeheims verlegt haben.

Wir schlagen deshalb vor, dass die Formulierung aus dem ELG übernommen wird. Diese ist wesentlich präziser und führt in der Praxis zu weniger unklaren Situationen.

Nach wie vor wird es Grenzfälle geben, in welchen der neue Wohnort vorgeht und damit der neue Wohnkanton zuständig sein wird (z.B. Umzug in die Nähe von Angehörigen). Der Wohnortswech-sel kann kurz vor Eintritt ins Pflegeheim erfolgt sein.

2. Ab wann gilt die neue Bestimmung für laufende Aufenthalte im Pflegeheim?

Die neue Bestimmung darf auf keinen Fall rückwirkende Wirkung entfalten. Mit einer Übergangsfrist wäre es möglich, dass auch bereits laufende Pflegeheimaufenthalte mit der Neuerung erfasst werden könnten. Schlussbemerkung

Aus den genannten Überlegungen beantragen wir den Zusatz zu Artikel 25a KVG wie in Art. 21 Abs. 1 ELG genauer zu fassen und in einer Übergangsbestimmung zu

präzisieren, ab wann die Regelung bei bereits laufendem Heimaufenthalt greifen soll. Im Wortlaut schlagen wir vor:

“Für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zuständig ist der Kanton, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Institution und die behördliche oder vormundschaftliche

Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege begründen keine neue Zuständigkeit. Für bereits bestehende genannte Aufenthalte oder

Versorgungen tritt die neue Regelung per 1.1.2017 [bzw. ein Jahr später] in Kraft.“

Leider hat es die SGK SR versäumt klarzustellen wer eine Differenz zu tragen hat falls SP60+ im Standortkanton des Pflegeheims höhere Restkosten anfallen als im ursprünglichen Wohnsitzkanton. Die SGK SR geht von der Annahme aus, diese würden durch die betroffenen Personen zu tragen sein. Dies lehnen wir kategorisch ab. Zum einen

verstösst eine Selbstbeteiligung der Versicherten, die 20% des Pflegebeitrags der Krankenkassen übersteigt, gegen das KVG. Zum anderen gibt es auch Fälle, wo die Restkosten im Pflegeheimkanton tiefer sind als im Herkunftskanton, so dass aus Sicht der Kantone ein gewisser Ausgleich gegeben ist. In der ambulanten Pflege kann der Spitex für Einsätze bei ausserkantonalen Patientinnen und Patienten allerdings ein hoher administrativer Aufwand entstehen, wenn keine etablierten Abläufe mit dem Herkunftskanton (oder den Gemeinden) bestehen. Hier liegt es an den Kantonen,

entsprechende Massnahmen zu treffen (z.B. zentraler Rechnungseingang), damit die Abrechnung der Kantonsbeiträge auch über die Kantonsgrenzen hinaus unkompliziert erfolgen kann.

Die SP 60+ fordert deshalb dass in der stationären und ambulanten Langzeit-Pflege eine Übernahme der Restkosten, wie sie im Standortkanton des Pflegeheims anfallen, durch den Herkunftskanton gewährleistet wird. Art. 25 a, Abs 5 ist sinngemäss zu