Prises position
Consultation 2015/74: Iv.pa. 14.417 «Amender le régime de financement des soins» · 152 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 109Fedlex · Rapport sur les résultats
Konferenz Kantonale Krankenhausverbände K3
Ständerat - „Nachbesserung der Pflegefinanzierung“
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Nach wie vor wird es Grenzfälle geben, wo der neue Wohnort vorgeht und damit der neue Wohnkanton zuständig sein wird. So zum Beispiel kann beim Umzug in die Nähe von Angehörigen auch bei erst kurzer Dauer der Wohnortswechsel bereits erfolgt sein und die Aufnahme in das Pflegeheim ändert daran nichts mehr.
2. Ab wann gilt die neue Bestimmung für laufende Aufenthalte im Pflegeheim? Das heisst wenn bis jetzt der Standortkanton des Pflegeheims massgebend war, weil er auch dem aktuellen Wohnsitz der versicherten Person entspricht, müsste der zuständige Kanton in den früheren Wohnsitzkanton wechseln, sobald der Wohnortswechsel aufgrund der neuen Gesetzesbestimmung erfolgt.
Die neue Bestimmung darf auf keinen Fall rückwirkende Wirkung entfalten.
Unseres Erachtens wäre es aber möglich, dass mit einer genügenden Übergangsfrist von zum Beispiel einem Jahr auch bereits laufende Pflegeheimau-
fenthalte mit der Neuerung erfasst werden.
3. Allfällig durch diese Regelung verbleibende Restkosten der Pflege sind durch die versicherte Person zu tragen. Gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG ist die Kostenbeteiligung der versicherten Person jedoch auf 20 % des höchsten durch den Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrags beschränkt. Es ist deshalb durchaus möglich, dass durch die unterschiedlichen kantonalen Beiträge dem Pflegeheim ungedeckte Kosten verbleiben.
Da es administrativ für alle Seiten viel zu aufwändig wäre, diese allfälligen Restkosten auch noch dem Herkunftskanton zu verrechnen, dürfte der Patient diesen Kostenanteil zu tragen haben. Weil in den Materialien dieser Umstand bereits erwähnt ist, gehen wir davon aus, dass es sich dabei um eine bewusste Abweichung von Art. 25a Abs. 5 KVG handelt und somit das Pflegeheim in diesen voraussichtlich seltenen Fällen die ungedeckten Kosten dem Patienten in Rechnung stellen darf.
Schlussfolgerung
Aus den genannten Überlegungen beantragen wir den Zusatz zu Artikel 25a KVG wie in Art. 21 Abs. 1 ELG genauer zu fassen und in einer Übergangsbestimmung zu präzisieren, ab wann die Regelung bei bereits laufendem Heimaufenthalt greifen soll.
Im Wortlaut schlagen wir vor: “Für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zuständig ist der Kanton, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Institution und die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege begründen keine neue Zuständigkeit. Für bereits bestehende genannte Aufenthalte
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