Prises position

Consultation 2015/74: Iv.pa. 14.417 «Amender le régime de financement des soins» · 152 pages

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daher sinnvoll, die Zuständigkeit für die Restfinanzierung der Pflegeleistungen analog zu regeln.

Nichtsdestotrotz stellen sich gewisse Fragen:

- lnkongruenz: Milder vorgeschlagenen Regelung besteht zwar die Möglichkeit, dass eine

perso-n mit Eintritt in ein Pflegeheim im Standortkanton des Heims zivilrechtlichen Wohnsitz und Steuerdomizil begründet (und Steuern bezahlt), die Zuständigkeit für die Restfinanzierung (und die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen)jedoch bei einem anderen Kanton veibieibt. Eine solche allfällige lnkongruenz muss in Kauf genommen werden,

weil die vorangehend beschriebenen Vorteile der vorgeschlagenen Regelung höher zu gewichten sind.

-üøergangslösung: Versicherte, die vor lnkrafttreten dieser

- Wir gehen davon aus, dass für

Neurégel-ung in ein Heim eingetreten sind, die bis dahin bestehenden Zuständigkeiten erhalten bleiben und nicht der Neuregelung angepasst werden müssen. Wir schlagen vor, dies im Rahmen einer Übergangsregelung entsprechend explizit festzuhalten.

Fazlt

Die neue Regelung, welche besagt, dass immer derjenige Kanton zuständig sein solle, in welchem die-betreffende Person vor Heimeintritt ihren Wohnsitz hatte (Herkunftskanton),

schafft Klarheit und wird begrüsst. Ein allfälliger Wohnsitzwechsel bei Heimeintritt hat keinen

Einfluss mehr auf die Zustäñdigkeit für die Restfinanzierung von Pflegeleistungen. Kantone mit einem überangebot an Pflegeheimplätzen werden so nicht mehr benachteiligt.

Schade hingegen'Íst, dass die übrigen Anliegen der parlamentarischen lnitiative ,,Nachbesserung Oer ÞfËgetinanzierung" hiei keinen Niederschlag gefunden haben. Die aufgeworfenen Fiagen, naóhgerade diejenige nach einer klareren und transparenteren Abgrenzung der

pflege- ion'den Bétreuungskostèn, sind absolut aktuell und schlagen sehr viel stärker zu Buche als die nun gesetzgeberisch gelöste.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Frau Kommissionspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, den Ausdruck unserer vorzüglichen Hochachtung.

Freundliche Grüsse

Für den Regierungsrat

org Landammann Ratsschreiber

E-Mail an:

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versandt am: 1 0. Dez. 2015