Rapport experts 2
Consultation 2017/41: Révision partielle de la loi fédérale sur l'expropriation (LEx) · 64 pages
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Generalsekretariat UVEK Motion Ritter - Entschädigung bei Enteignungen von Kulturland
bleibt, dass stets die in der Verfassung verankerten Grundsätze der Rechtsgleichheit und des Willkürgebots zu berücksichtigen sind.
4.1.2 Entschädigungshöhe
Vorliegend steht die Frage im Zentrum, wie der Begriff der vollen Entschädigung gemäss Art. 26 Abs. 2 BV zu verstehen ist und ob gegebenenfalls eine über den vollen Schaden hinausgehende Entschädigung aus verfassungsrechtlicher Sicht zulässig wäre.
Gemäss der Botschaft des Bundesrates über die Ergänzung der Bundesverfassung durch die Artikel 22"" und 2 2 " ° ' vom 15. August 1967 (BBI 1967 II 133 ff., nachfolgend Botschaft) darf die volle Entschädigung nur der Schadloshaltung und nicht der Gewinnerzielung dienen. Im BGE 112 lb 5 3 1 , E. 4, kam das Bundesgericht diesbezüglich zum Schluss, dass eine Entschädigung nicht über den Schaden hinausgehen darf und ein sogenannter Unfreiwilligkeitszuschlag nicht mit dem verfassungsrechtlichen Prinzip der vollen Entschädigung zu vereinbaren ist. Ebenfalls Gegenstand eines Bundesgerichtsentscheids bildete der im Enteignungsgesetz des Kantons Wallis in Art. 15 vorgesehene Unfreiwilligkeitszuschlag, gemäss welchem der Enteignete bei einer Enteignung bedingungslos berechtigt war, einen Unfreiwilligkeitszuschlag von 33 % bzw. 25 % zu fordern (BGE 127 I 185). Das Bundesgericht hielt diesbezüglich im Unterschied zu BGE 112 lb 531 fest, dass ein Unfreiwilligkeitszuschlag nicht bedingungslos verfassungswidrig sei, sondern eine seelische Unbill ausgleiche, welche aufgrund der affektiven Bindung des Eigentümers zu seinem Hab und Gut entstehen kann (BGE 127 I 185, E. 5 a). In Erwägung 4 von BGE 127 I 185 hielt das Bundesgericht zudem fest, dass ein solcher Unfreiwilligkeitszuschlag im kantonalen Enteignungsrecht nicht per se ausgeschlossen ist, da die seelische Unbill als Schaden im rechtlichen Sinne zu verstehen ist. Im Gegensatz dazu ist gemäss Bundesgericht ein derartiger Unfreiwilligkeitszuschlag auf eidgenössischer Ebene aktuell nicht möglich, da gemäss Art. 19 EntG die Entschädigung nach dem Verkehrswert bemessen wird.
Da das Walliser Enteignungsrecht jedoch den Unfreiwilligkeitszuschlag voraussetzungslos vorsah und ein solcher Anspruch unabhängig davon bestand, ob mit der Enteignung tatsächlich eine seelische Unbill verbunden war oder nicht, kam das Bundesgericht zum Schluss, dass ein solcher voraussetzungslos geschuldeter Unfreiwilligkeitszuschlag nicht rechtsgleich und willkürfrei angewendet werden kann und somit mit der Verfassung nicht zu vereinbaren ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass es durchaus möglich ist, im Rahmen der Festlegung der Enteignungsentschädigung eine vom Enteigneten erlittene seelische Unbill zu entschädigen. Dies jedoch nur dann, wenn gewährleistet werden kann, dass der Enteignete auch tatsächlich eine seelische Unbill erlitten hat.