Rapport experts 2
Consultation 2017/41: Révision partielle de la loi fédérale sur l'expropriation (LEx) · 64 pages
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Generalsekretariat UVEK Motion Ritter - Entschädigung bei Enteignungen von Kulturland
4 Soll-Zustand: Die Motion Ritter aus rechtlicher Sicht
In diesem Kapitel werden die rechtlichen Aspekte der Motion geprüft. Im Zentrum steht dabei die Verfassungsmässigkeit. Die Grundlage und Schranke einer jeden Enteignung bildet die Eigentumsgarantie. Diese ist in Art. 26 BV verankert. Nachfolgend wird dargelegt, ob die Inhalte der Motion Ritter den Anforderungen der Eigentumsgarantie im Sinne von Art. 26 BV standhalten.
4.1.1 Die Eigentumsgarantie
Bei der Eigentumsgarantie in Art. 26 BV handelt es sich um ein Grundrecht und somit um ein Recht des Privaten gegenüber dem Staat. Das Schutzobjekt der Eigentumsgarantie ist das Eigentum des Privaten (VALLENDER/HETTICH, St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 3. Aufl., Art. 26 N 15 ff.). Der Schutzbereich kann in drei Teilgehalte unterteilt werden, die Institutionsgarantie, die Bestandesgarantie und die Wertgarantie. Die Institutionsgarantie gewährleistet das Eigentum als Rechtsinstitut, also die Möglichkeit des Privaten, überhaupt Eigentum zu begründen, zu behalten, zu nutzen oder zu veräussern (VALLEN-DER/HETTICH, a.a.O., Art. 26 N 32). Die Bestandesgarantie schützt das Privateigentum des Einzelnen vor Eingriffen des Staates. Sie gibt dem Privaten gegenüber dem Staat ein Recht darauf, dass seine Vermögenswerten Rechte unangetastet bleiben (VALLENDER/HETTICH, a.a.O., Art. 26 N 30). Die Vermögensgarantie spricht dem Privaten sodann eine volle Entschädigung zu für den Fall, dass der Staat durch Enteignung oder Eigentumsbeschränkungen, welche einer Enteignung gleich kommen, in sein Vermögen eingreift (Art. 26 Abs. 2 BV; VAL-LENDER/HETTICH, a.a.O., Art. 26 N 31). Beim Begriff der vollen Entschädigung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher von der herrschenden Lehre dahingehend ausgefüllt wurde, dass dem Enteigneten aus der Entschädigung weder ein Verlust noch ein Gewinn entstehen darf - der Enteignete ist also im Sinne einer Vermögenswertgarantie vor und nach der Enteignung in seinen Vermögenswerten gleichzustellen (VALLENDER/HETTICH, a.a.O., Art. 26 N 72).
Die konkrete Ausgestaltung des Enteignungsrechts ist sowohl dem Bund als auch den Kantonen überlassen. Für Enteignungen, auf welche Bundesrecht anwendbar ist, ist das EntG massgebend. Für die Höhe der Entschädigung bestimmt Art. 19 EntG, dass dem Enteigneten der Verkehrswert sowie allfällige Inkonvenienzen zu erstatten sind. Daneben verfügen die Kantone über eine Autonomie im Bereich der Enteignungen, welche nicht in den Anwendungsbereich des EntG des Bundes fällt. Überall wo das EntG nicht zur Anwendung gelangt, treffen die kantonalen Enteignungsgesetze die anwendbaren Regelungen. Dabei können die Kantone andere Möglichkeiten zur Festsetzung der Entschädigungshöhe vorsehen und insbesondere vom in Art. 19 EntG enthaltenen Ansatz abweichen. Festzuhalten