Rapport sur les résultats
Consultation 2022/2: Loi fédérale concernant l’infrastructure de données sur la mobilité · 276 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 222Fedlex · Rapport sur les résultats
Référence : BAV-011-11/15/2/1/3/1
Post : Oui, wobei die Kriterien für einen Ausschluss gemeinsame mit den Akteuren (z.B. Branchenverbände) zu definieren sind, um Praktikabilität und Verhältnismässigkeit zu gewährleisten. Auch ist zu prüfen, durch welches Gremium ein solcher Ausschluss entschieden und durchsetzen wird, damit der Praxisbezug gewährleistet ist.
Oui – « Il faut faire une distinction entre les différentes parties prenantes. »
BPUK/KöV, LU, NE, OW, UR: Die Unterscheidung der Datennutzung und -lieferung ist nicht klar. Es können nur Datennutzerinnen und -nutzern ausgeschlossen werden. Bei Stellen, die eine Datenlieferplicht haben, ist dies nicht möglich. Die beiden Rollen dürfen nicht vermischt werden.
SP: Lieferant:innen sollten nur dann ausgeschlossen werden, wenn deren Daten für die Allgemeinheit nicht von erheblichem Nutzen ist, andernfalls sollten sie verpflichtet werden, Daten zu liefern – in vorgeschriebener Weise und Qualität.
ZG: Allerdings dürfte dies bei Lieferanten von Kerndaten schwierig sein.
Oui – Propositions de marche à suivre en vue d’une exclusion
TPG: Les deux cas de figure mériteraient d’être distingués. Il serait préférable de créer un échelonnement des sanctions selon la gravité et en tenant compte de la récidive. L’exclusion ne doit être que l’ultima ratio selon le principe de proportionnalité. Le non-respect des dispositions devrait appeler une réponse graduelle sur la base d’une échelle connue et partagée.
WEKO: Aus wettbewerblicher Sicht ist vor allem auch zentral, dass die MDA die Pflicht zur Einlieferung der Kerndaten gemäss Art. 17 MODIG auch verfügungsweise durchsetzen kann (siehe Antworten 9b und 9c).
ZH: Die Möglichkeit zum Ausschluss sollte bestehen, sofern zuvor entsprechende Mahnungen erfolgt sind. Es ist zu definieren, unter welchen Voraussetzungen ein erneuter Anschluss an die NADIM stattfinden kann. Konzessionierten Transportunternehmen und Verbünden darf der Zugang jedoch keinesfalls verwehrt werden, wenn sie die definierten Kerndaten nicht im geforderten Umfang bereitstellen können.
Motifs des parties défavorables
Non – « Il y a des craintes fondamentales quant à la forme de l’organisation du CDM. »
sgv: Diese Aufgaben sollen nicht von einer staatlichen Anstalt, sondern von einer privaten Organisation übernommen werden (siehe Antwort 15).
EPFL: Jemanden auszuschliessen, bedingt, dass ein solcher Entscheid der MDA vor einem unabhängigen Regulator angefochten werden kann, was aber bei einer Anstalt nicht möglich ist.
ZVV: Die SBB sollte mit dem Betrieb der NADIM betraut werden (siehe Antwort 15). Konzessionierten Transportunternehmen und Verbünden darf der Zugang keinesfalls verwehrt werden, wenn sie die definierten Kerndaten nicht im geforderten Umfang bereitstellen können.
222/276 BAV-D-318B3401/238