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Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 56 pagine
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Freisetzungsverordnung AS …
f. Angaben darüber, ob die Öffentlichkeit über den geplanten Freisetzungsversuch informiert wird;
g. den Nachweis, dass die Sicherstellungspflichten erfüllt sind.
3 Ein einziges Gesuch kann eingereicht werden, wenn ein Freisetzungsversuch mit den gleichen Organismen zum gleichen Zweck und innerhalb eines begrenzten Zeitraums mehrfach oder an verschiedenen Orten durchgeführt wird.
Art. 16 Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
1 Ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren wird für Freisetzungsversuche mit pathogenen Organismen nach Anhang 3 durchgeführt.
2 Ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren kann für Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen beantragt werden, wenn:
a. bereits ein Freisetzungsversuch mit vergleichbaren möglichen Gefährdungen und Beeinträchtigungen in der Schweiz bewilligt wurde, insbesondere wenn die gleichen Organismen betroffen sind;
b. diese aus einer Kreuzung zweier bereits für das Inverkehrbringen zur direkten Verwendung in der Umwelt bewilligter gentechnisch veränderter Organismen hervorgegangen sind.
3 Für ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren müssen mindestens die Unterlagen nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, d, e, g und h bzw. nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a und c–g eingereicht werden.
Art. 17 Änderungen und neue Erkenntnisse
1 Die Bewilligungsinhaberin muss dem BAFU unverzüglich melden:
a. Änderungen der Versuchsbedingungen und des Überwachungsplans;
b. Beobachtungen und neue Erkenntnisse, die eine Neubewertung des Risikos erfordern könnten.
2 Gleichzeitig muss die Bewilligungsinhaberin die in der Bewilligung aufgeführten Massnahmen überprüfen und soweit notwendig an die neuen Verhältnisse anpassen.
3 Das BAFU informiert die Fachstellen (Art. 28 Abs. 1) und die Eidgenössische Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich (EKAH).
Art. 18 Berichterstattung
1 Die Bewilligungsinhaberin muss dem BAFU spätestens 120 Tage nach Abschluss des Freisetzungsversuchs Bericht erstatten. Das BAFU kann die Frist auf begründeten Antrag verlängern. Der Bericht ist öffentlich zugänglich und umfasst insbesondere folgende Angaben:
a. tatsächlicher Ablauf des Freisetzungsversuchs;