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Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 56 pagine
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Freisetzungsverordnung 814.911
b. Beschreibung der Abweichungen vom geplanten Versuchsablauf und deren Bewertung bezüglich einer Gefährdung des Menschen, der Tiere und der Umwelt sowie einer Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt und deren nachhaltiger Nutzung;
c. Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Überwachung.
2 Die Bewilligungsinhaberin stellt dem BAFU so bald als möglich die übrigen aus dem Versuch gewonnenen Ergebnisse und Erkenntnisse zu. Werden diese in einem wissenschaftlichen Publikationsorgan veröffentlicht, so ist dem BAFU bei deren Publikation ein Belegexemplar einzureichen.
3 Das BAFU informiert die Fachstellen (Art. 28 Abs. 1) und die EKAH.
2. Abschnitt: Inverkehrbringen
Art. 19 Bewilligungspflicht und massgebliches Bewilligungsverfahren
1 Eine Bewilligung benötigt, wer gentechnisch veränderte und pathogene Organismen für den Umgang in der Umwelt erstmals oder für eine andere Verwendung als bisher in Verkehr bringen will.
2 Keine Bewilligung ist erforderlich für das Inverkehrbringen von:
a. pflanzlichem Vermehrungsmaterial nach Artikel 14a der Saatgut-Verordnung vom 7. Dezember 199817;
b. Futtermitteln nach Artikel 21b der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 199918;
c. Lebensmitteln, sofern die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 5 sowie nach Artikel 15b der Lebensmittelverordnung vom 1. März 199519 erfüllt sind.
3 Die Bewilligung wird, je nach Produkt, von einer der folgenden Bundesstellen im Rahmen des jeweils massgeblichen Bewilligungsverfahrens erteilt:
Produkt Bewilligungsbehörde massgebliches Bewilligungsverfahren
a. Arzneimittel Schweizerisches Arzneimittelverordnung vom Heilmittelinstitut 17. Okt. 200120
b. Lebensmittel, Zusatzstoffe und Bundesamt für Lebensmittelverordnung vom Verarbeitungshilfsstoffe Gesundheit 1. März 199521
(BAG)
c. pflanzliches Vermehrungs- BAFU Freisetzungsverordnung vom material für ausschliesslich ………
forstwirtschaftliche Verwen-
17 SR 916.151
18 SR 916.307
19SR 817.02
20 SR 812.212.21
21 SR 817.02