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Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 56 pagine
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Freisetzungsverordnung AS …
3. Nichtzielorganismen nicht schädigen;
4. keine Resistenzen gegen in der Schweiz verwendete Pflanzenschutzmittel aufweisen, ausser wenn diese Resistenzen in der Schweiz verbreitet sind; und
5. keine spezifischen Virulenzen aufweisen, mit denen sie natürliche oder induzierte Resistenzen der Nutzpflanzen umgehen können, ausser wenn diese Virulenzen in der Schweiz weit verbreitet sind.
Art. 14 Bewilligungsgesuch für Freisetzungsversuche mit gentechnisch
veränderten Organismen
1 Das Bewilligungsgesuch für einen Freisetzungsversuch mit gentechnisch veränderten Organismen muss alle erforderlichen Angaben enthalten, die belegen, dass durch den Freisetzungsversuch der Grundsatz von Artikel 7 nicht verletzt wird.
2 Es muss insbesondere folgende Unterlagen enthalten:
a. eine Beschreibung des Versuchs mit mindestens folgenden Angaben:
1. Angaben zum Ziel und zum Kontext des Versuchs,
2. Begründung, warum die angestrebten Erkenntnisse nicht durch Versuche im geschlossenen System gewonnen werden können,
3. Darstellung der neuen wissenschaftlichen Ergebnisse über die Auswirkungen auf Mensch, Tier, Umwelt, biologische Vielfalt und deren nachhaltigen Nutzung sowie über die Wirksamkeit von Sicherheitsmassnahmen, die dank dem Versuch gewonnen werden können;
b. ein technisches Dossier mit den Angaben nach Anhang IIIA bzw. IIIB der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 200115 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, jedoch ohne Ausführungen zu den Überwachungsplänen;
c. die Ergebnisse früherer Versuche, insbesondere:
1. Ergebnisse von Vorversuchen im geschlossenen System, die der Abklärung der biologischen Sicherheit dienten,
2. Daten, Ergebnisse und Beurteilungen von Freisetzungsversuchen, die mit den gleichen Organismen oder deren Empfängerorganismen unter vergleichbaren klimatischen Bedingungen und bei vergleichbarer Fauna und Flora durchgeführt wurden; dabei kann auf Daten oder Ergebnisse einer anderen Gesuchstellerin verwiesen werden, sofern diese schriftlich zugestimmt hat;
d. die Risikoermittlung und -bewertung nach Anhang 5, in der die möglichen Gefährdungen und Beeinträchtigungen nach Artikel 7 Buchstaben a bis c ermittelt und bewertet werden; die notwendigen Massnahmen sind zu ermitteln und ihre Wahl zu begründen;
15 ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1; der Text der Richtlinie kann beim BAFU, 3003 Bern bezogen werden.