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Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 56 pagine

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Freisetzungsverordnung 814.911

e. einen Überwachungsplan, mit dem die Gesuchstellerin überprüfen wird, ob die Annahmen der Risikoermittlungen und -bewertungen nach Buchstabe d zutreffen und ob die Massnahmen zum Schutz des Grundsatzes von Artikel 7 Buchstaben a bis c ausreichen;

f. eine Interessenabwägung nach Artikel 8 GTG16, die belegt, dass durch die gentechnische Veränderung die Würde der Kreatur von Tieren und Pflanzen nicht missachtet wurde (Art. 7 Bst. d);

g. ein Informationskonzept, das darüber Auskunft gibt, wie, wann und wo die Öffentlichkeit über Gegenstand, Zeitpunkt und Ort des geplanten Freisetzungsversuchs informiert wird;

h. den Nachweis, dass die Sicherstellungspflichten erfüllt sind.

3 Ein einziges Gesuch kann eingereicht werden, wenn ein Freisetzungsversuch mit den gleichen Organismen zum gleichen Zweck und innerhalb eines begrenzten Zeitraums mehrfach oder an verschiedenen Orten durchgeführt wird.

Art. 15 Bewilligungsgesuch für Freisetzungsversuche mit pathogenen Orga-

nismen

1 Das Bewilligungsgesuch für einen Freisetzungsversuch mit pathogenen Organismen muss alle erforderlichen Angaben enthalten, die belegen, dass durch den Freisetzungsversuch Mensch, Tier und Umwelt nicht gefährdet werden können und die biologische Vielfalt sowie deren nachhaltige Nutzung nicht beeinträchtigt werden.

2 Es muss insbesondere folgende Unterlagen enthalten:

a. Angaben zum Ziel und zum Kontext des Versuchs;

b. ein technisches Dossier mit den Angaben nach Anhang 4.1;

c. die Ergebnisse früherer Versuche, insbesondere:

1. Ergebnisse von Vorversuchen im geschlossenen System, die der Abklärung der biologischen Sicherheit dienten,

2. Daten, Ergebnisse und Beurteilungen von Freisetzungsversuchen, die mit den gleichen Organismen unter vergleichbaren klimatischen Bedingungen und bei vergleichbarer Fauna und Flora durchgeführt wurden; dabei kann auf Daten oder Ergebnisse einer anderen Gesuchstellerin verwiesen werden, sofern diese schriftlich zugestimmt hat;

d. die Risikoermittlung und -bewertung nach Anhang 5, in der die möglichen Gefährdungen und Beeinträchtigungen nach Artikel 11 ermittelt und bewertet werden; die notwendigen Massnahmen sind zu ermitteln und ihre Wahl zu begründen;

e. einen Überwachungsplan, mit dem die Gesuchstellerin überprüfen wird, ob die Annahmen der Risikoermittlung und -bewertung nach Buchstabe d zutreffen und ob die Massnahmen zum Schutz von Artikel 11 ausreichen;

16 SR 814.91