Pareri (tedesco)
Consultazione 2006/97: Modifica dell'ordinanza sulla prevenzione degli infortuni (OPI) e dell'ordinanza sulla sicurezza e la protezione della salute dei lavoratori nei lavori di costruzione (OLCostr) concernente l'asbesto · 19 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 13Fedlex · Rapporto sui risultati
Schweiz.
c. Zum neuen Art. 60a Meldepflicht von Sanierungsarbeiten an asbest- Baumeister-
haltigen Baumaterialien verband
(SBV)
Wie im erläuternden Bericht erwähnt, ist die Meldepflicht bereits in einer departe-
mentalen Verordnung geregelt. Diese Verordnung schliesst Bauarbeiten nicht aus .
Im W eiteren darf festgehalten werdenden, dass das Meldewesen in der Praxis recht gut funktioniert. Wir betrachten den administrativen Aufwand zur Erfassung des letzten Einzelfalles als unverhältnismässig.
d. Zum neuen Art. 60 b Anerkannte Asbestsanierungsunternehmen
In Anbetracht der seit Jahren schweizweit tätigen Spezialfirmen (13 Firmen mit 22
Standorten) ist nicht einsehbar, weshalb neu eine Bewilligungspflicht für derartige Firmen eingeführt werden soll (Bewilligung würde durch die SUVA erteilt). Wir bezweifeln, ob für eine solche formale Bewilligung die notwendige Gesetzesgrundlage gegeben ist. Hingegen besteht die Möglichkeit, mittels Richtlinien auf die Art und Weise der Tätigkeit derartiger Spezialfirmen Einfluss zu nehmen.
e. Zum neuen Art. 60 c Eignungsanforderungen an Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen
Diese Eignungsanforderungen gehören nicht in die BauAV. Die Anforderungen an die Spezialisten der Arbeitssicherheit wurden zudem auch nicht in die VUV integriert, sondern in einer separaten Verordnung geregelt.
Wir lehnen es ab, dass fallweise schadstoffspezifische Ausbildungsanforderungen in die BauAV aufgenommen werden. Die Erwähnung der Eignungsanforderungen in der Richtlinie genügt.
Wie bereits erwähnt, stört uns entschieden, dass der Gesetzgeber einen Regelungsbedarf orten will, wo er gar nicht besteht. Auch ohne entsprechende spezialgesetzliche Verpflichtung sind in der Praxis nur Firmen mit gut ausgebildetem Personal tätig.
4. Schlussbemerkungen: Zusammenfassend halten wir fest:
• Beim Studium des erläuternden Berichts entsteht der Eindruck, dass es bei den
vorliegenden Änderungen der VUV und BauAV insbesondere darum geht, dem ILO-Übereinkommen Nr. 162, dem die Schweiz 1993 beigetreten ist, möglichst wortgetreu gerecht zu werden. Nach unserer Auffassung ist die wirksame Umsetzung der Ziele des Abkommen von Bedeutung und nicht eine weitere Aufblähung der Regelungsdichte;
• der SBV wehrt sich dagegen, dass Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich des
Bauherrn dem Arbeitgeber (Unternehmer) zugewiesen werden;
die Einführung einer Bewilligungspflicht für spezialisierte Firmen, welche Arbeiten im
Zusammenhang mit Asbest verrichten, lehnen wir ab. Die heutigen Regelungen sind ausreichend und bedürfen keines Ausbaus;
• der SBV beantragt deshalb, auf die Änderungen der VUV und der BauAV und den
damit verbundenen, unverhältnismässigen administrativen Aufwand zu verzichten.
Die Schutzziele der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen sowie die EKAS-Richtlinie Nr. 6503 "Asbest" genügen vollauf.
3.7.2007 - 13 -