Pareri (tedesco)

Consultazione 2006/97: Modifica dell'ordinanza sulla prevenzione degli infortuni (OPI) e dell'ordinanza sulla sicurezza e la protezione della salute dei lavoratori nei lavori di costruzione (OLCostr) concernente l'asbesto · 19 pagine

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eternit Zu den Aenderungsvorschlägen gemäss Art. 38 Abs. 3 und Art. 44 Sachüberschrift und Abs. 1,

haben wir keinen Aenderungesantrag.

Zu den Änderungsvorschlägen in den Art. 38 Abs. 3 und Art. 44 Sachüberschrift und Beratungs-Abs. 1 haben wir keine Bemerkungen. stelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL)/agriss (Stiftung Agri-Sicherheit Schweiz)

Änderung der BauAV betr. Asbest

Art. 3 Schweiz.

Seitens des SGV sind wir dezidiert der Ansicht, dass es Sache des Auftraggebers ist, vor Gewerbe-

verband der Vergabe von Aufträgen die allenfalls existierenden Risiken abzuklären. Nur der (sgv) Besitzer der Liegenschaft bzw. der Bauherr kann verlässlich wissen, welche

Gebäudeteile zu welchen Zeiten mit welchen bautechnischen Verfahren errichtet bzw.

saniert wurden. Nur er oder die durch ihn beauftragten Planer können aufgrund dieses

Wissens abschätzen, ob beim Bau oder der Sanierung allenfalls besonders

gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbeste oder polychlorierte Biphenyle eingesetzt

wurden. Falls deshalb an der Anpassung von Art. 3 BauAV festgehalten werden soll,

beantragen wir mit Nachdruck, dass präzisiert wird, dass der Bauherr beim Verdacht auf

die Existenz besonders gesundheitsgefährdender Stoffe eine vertiefte Risikoanalyse

vorzunehmen und für deren Kosten aufzukommen hat. Es darf nicht sein, dass diese

Verantwortung auf die Bauunternehmungen abgewälzt wird.

Art. 60 Umgang mit Kleinmengen von Material mit schwach gebundenem Asbest

Firmen im Baunebengewerbe haben gelegentlich Aufträge auszuführen, bei deren

Ausführung sie mit Kleinmengen von Materialien mit schwach gebundenem Asbest in

Kontakt kommen könnten. Unserer Ansicht nach wäre es unverhältnismässig, wenn

hierbei die gleichen Bestimmungen angewendet werden müssten, die bei sonst üblichen

Asbestsanierungen zur Anwendung gelangen. Wir beantragen deshalb, dass ergänzende

Bestimmungen erlassen werden, die die Zulässigkeit der Bearbeitung von Kleinmengen

von Materialien mit schwach gebundenem Asbest regeln, die diese Kleinmengen

definieren und die allenfalls die Branchenverbände verpflichten, in Zusammenarbeit mit

der Suva Anweisungen für Arbeiten mit solchen Kleinmengen auszuarbeiten.

Art 60a Meldepflicht von Sanierungsarbeiten an asbesthaltigen Baumaterialien

Da bereits eine departementale Verordnung zur Meldepflicht existiert und das

Meldewesen in der Praxis gut funktioniert, sehen wir keinen Grund, weshalb diese

Bestimmungen in die BauAV übernommen werden sollten. Hält man aber an dieser

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